Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Haftung des Beraters bei der Unfallversicherung

Urteil vom 11.03.2010 – OLG Karlsruhe, 12 U. 218/09

Hinweis- und Aufklärungspflichten: Urteil gegen einen Rechtsanwalt bei dessen Verschulden; auch für Versicherungsmakler dürfte dieses Urteil interessant sein. Zudem die Frage der „erhöhten Kraftanstrengung“ im Gegensatz zum echten „Unfall“. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2010, AZ: 12 U. 218/09; Landgericht Frankfurt, Urteil vom 11.03.2010, AZ: 23 es 3/09.

Das OLG Karlsruhe entschied in 2. Instanz über die Hinweis- und Aufklärungspflichten eines Anwalts bei der Beratung zur Unfallversicherung.

Interessant dürfte das Urteil auch für Versicherungsmakler sein, da diese, ebenso wie Anwälte, ausschließlich im Lager des Versicherungsnehmers (VN) stehen. Wenn Versicherungsmakler bei Schadenregulierungen mitwirken, haben sie meist ähnliche Pflichten wie Anwälte. Das war Grund genug, besagte Urteile zum Gegenstand dieses Newsletters zu machen.

Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Anwalt den Mandanten auf die versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung hinweisen muss. Er muss dem Mandanten auch erklären, was er innerhalb der Frist zu tun hat, nämlich eine ärztliche Feststellung in schriftform zu einer erwarteten unfallbedingten Invalidität zu besorgen. Unterlässt der Anwalt diese Hinweise und Aufklärungspflichten und verliert allein deshalb der Mandant seinen Anspruch gegenüber dem Unfallversicherer, ist es der Anwalt, der den Mandanten so stellen muss, als wenn der Anwalt richtig beraten hätte und die Fristen eingehalten worden wären. Der Anwalt – natürlich die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung – mutierte dann zur Unfallversicherung und kann den Invaliditätsschaden dem Mandanten zahlen.

Auch der Versicherungsmakler tut deshalb gut daran, die Mandanten möglichst schriftlich umfassend auf diese Fristen in der Unfallversicherung im Schadenfall hinzuweisen, sofern nicht die eigene Haftpflichtversicherung den Invaliditätsschaden bezahlen soll.

Das OLG Karlsruhe hat sich dann nochmal zur Frage des Begriffs, hier Nr. 1.3 AUB 2000, geäußert.

Der Fall spielte wie folgt:

Die versicherte Person erlitt bei einem Fussballspiel der Altherrenmannschaft „beim Versuch der Ballannahme“ einen Kreuzbandriss. Ob es zu dem Unfall gekommen ist, weil ein Ballkontakt zu Stande gekommen ist oder nicht ließ das Gericht offen. Entweder es kam ein Ballkontakt zu Stande, dann sei der Unfallbegriff erfüllt. Oder ein Ballkontakt kam nicht zu Stande, dann sei eine „erhöhte Kraftanstrengung„ im Sinne von Nummer 1.4 AUB 2000 anzunehmen. Das Gericht urteilte, dass wenn ein VN beim Fußballspiel einer Altherrenmannschaft bei einer Ballannahme einen Kreuzbandriss erleidet, die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt seien.

Das OLG begründete nicht, warum hier eine erhöhte Kraftanstrengung vorgelegen haben soll, was sehr schade ist und nicht von selbst überzeugt.

In einem anderen Urteil, nämlich bei dem des Landgerichts Frankfurt am Main, begründete das LG Frankfurt die Annahme, dass bei dem zu Grunde liegenden Fall, eine erhöhte Kraftanstrengung vorlag. In diesem Fall des LG Frankfurt war der Schaden beim normalen Tennisspiel ohne Einwirkung von außen eingetreten. Der VN zog sich einen Achillessehnensriss beim Tennisspiel zu. Argument des Versicherers, den Unfall als solchen nicht zu regulieren war, war die Behauptung,dass keine erhöhte Kraftanstrengung im Spiel war, sondern lediglich normale Kraftanstrengung, wie das beim Tennis spielen üblich ist.

Das LG wiederum urteilte, dass es nicht auf die „übliche“ Kraftanstrengung bei der jeweils vorgenommenen Tätigkeit ankommt sondern diese im Verhältnis zur normalen Bewegung zu bewerten sei. Beim Tennisspiel braucht man grundsätzlich eine erhöhte Kraftanstrengung. Der Vergleichsmaßstab für die erhöhte Kraftanstrengung ist nicht der übliche Bewegungsablauf innerhalb einer ausgeübten Sportart, sondern alltägliche Bewegungsabläufe. Deshalb sei ein bei einem Tennisspiel zugezogene Achillessehnenabriss ein Unfall im Sinne des § §1 Abs. 4 AUB 88 (Stand 1988), das entspricht Nummer 1.4 AUB 2000

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down