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Unfallversicherung: Verdacht auf Suizidversuch

12.03.2018 – Kanzleifall

Unsere Mandantin, erst 17 Jahre alt und „voll im Leben“, stürzte ohne Fremdeinwirkung und unfreiwillig des Nachts vor eine S-Bahn. Sie überlebte schwerverletzt. Neben anderen massiven Verletzungen verlor sie beide Arme und lag mehrere Tage im Koma. Bei der neue leben Lebensversicherung AG unterhielt unsere Mandantin eine Unfallversicherung. Diese wollte jedoch nicht zahlen und unterstellte ihr einen Selbstmordversuch. (In der Unfallversicherung sind Leistungen bei einem Suizid oder einem Suizidversuch ausgeschlossen, ebenso wie bei anderen vorsätzlichen Selbstschädigungen.)

Mit der Einschätzung des Selbstmordversuches stand der Versicherer indes allein auf weiter Flur. Die Polizei stellte ihre diesbezüglichen Ermittlungen mangels Tatverdacht ein, die Feuerwehr und der Verkehrsbetrieb erhoben keine (Regress-)Forderungen und auch die Krankenkasse unserer Mandantin erfüllte ihre Pflichten (gemäß § 52 SGB V kann die Krankenkasse bei vorsätzlicher Selbstschädigung den Versicherten an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen).

Versicherer konnte den Suizidversuch nicht belegen

Aussagekräftige Belege (der Unfallversicherer ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein Suizidversuch oder eine andere vorsätzliche Selbstschädigung durch den Versicherungsnehmer stattgefunden hat) hatte der Versicherer somit nicht vorzuweisen. All dies schlüsselte unser Rechtsanwalt Mumm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, der neuen leben auf und fand so den Einstieg in Vergleichsverhandlungen. Denn ein Prozess, in dem unsere Mandantin das traumatische Ereignis noch einmal hätte durchleben müssen, sollte – wenn möglich – vermieden werden. Nach mehreren Verhandlungsrunden konnte unser Rechtsanwalt Mumm letzten Endes eine Einigung auf einen Betrag von 65.000,00 € aus der Unfallversicherung erzielen, der es unserer Mandantin ermöglicht, ihr Zuhause bedarfsgerechter zu gestalten. Hierbei wünschen wir unserer Mandantin viel Erfolg und bei der Wiedereingliederung ins Leben alles erdenklich Gute.

Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht 1706-06

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