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Belehrungspflicht bei grüner Versicherungskarte für Türkeireise

Urteil vom 13.04.2005 – BGH, IV ZR 86/05

Wird dem Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung einer grünen Versicherungskarte mitgeteilt, dass sich der Versicherungsnehmer mit dem versicherten Fahrzeug in die Türkei begeben wird, muss er diesem auch für die Fahrzeugversicherung Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes verschaffen. Denn die Türkei spaltet sich in einen (versicherten) europäischen und einen (nicht versicherten) asiatischen Teil. Im Fall des BGH hat der Kläger sein Fahrzeug voll-kaskoversichert. Im Jahr 2002 setzte sich der Kläger vor Fahrantritt in die Türkei mit dem Versicherungsagenten telefonisch in Verbindung. Er erhielt daraufhin eine grüne Versicherungskarte übersandt. Das Fahrzeug brannte dann in dem asiatischen Teil der Türkei aus.

Das Gericht führt aus, dass es entscheidend sei, ob die Ehefrau des Klägers gegenüber dem Versicherungsagenten nur allgemeine Urlaubsschilderungen mitgeteilt habe, oder aber sie Türkei als konkretes Reiseziel tatsächlich benannt hat. Sollte dies zu bejahen sein, wäre der Versicherungs-agent gehalten gewesen, für entsprechende Hinweise an den Kläger Sorge zu tragen. Es käme daher auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme an. Mit der hat sich das Landgericht als Vorinstanz des BGH jedoch nicht auseinandergesetzt. Weiterhin sei zu prüfen, ob ein Mitverschulden des Klägers vorhanden sei, der bei aufmerksamer Durchsicht der grünen Versicherungskarte hätte erkennen müssen, dass das Länderkürzel „TR“ gestrichen war.

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