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Der Versicherungsmakler haftet – ist er aber Pleite, zahlt dann seine Versicherung?

Urteil vom 24.07.2015 – OLG Köln, 20 U 44/15

Je schlimmer der Versicherungsmakler falsch berät, desto eher bekommt man kein Geld vom Berufshaftpflichtversicher!

Das Urteil des Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.07.2015, 20 U 44/15) betrifft den Fall eines Versicherungsmaklers, der einem Versicherungskunden empfohlen hat, seine Lebensversicherung zu kündigen und das ausgezahlte Geld in Goldgeschäfte zu investieren. Die Geldanlage wurde jedoch wertlos. Der Kunde bestand auf eine Erstattung des Schadens durch den Versicherungsmakler. Der Makler wurde aber insolvent und konnte nicht zahlen. Wäre der Makler nicht insolvent, hätte der Kunde den Schaden vom Makler sicher erhalten (unabhängig davon, ob der Makler wiederum Geld von seinem Haftpflichtversicherer erhalten hätte oder nicht).

Jeder weiß, dass ein Versicherungsmakler eine Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung zu unterhalten hat. Der Kunde verklagte – da der Makler Pleite war – den Haftpflichtversicherer direkt, was auch zulässig ist.

Goldgeschäfte sind keine typische Tätigkeit eines Versicherungsmaklers

Der Kläger konnte den Haftpflichtversicherer allerdings nicht in Anspruch nehmen wegen der fehlerhaften Beratung, in Goldgeschäfte zu investieren. Dies deshalb, da die Vermittlung von Goldgeschäften keine typische und damit versicherte Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sind. Die Haftpflichtversicherung übernimmt aber nur das Risiko, dass sich aus der Versicherungsvermittlertätigkeit ergibt und nicht das Risiko, was sich aus der Tätigkeit als Kapitalanlagenvermittler (oder sonstigen berufsfremden Tätigkeiten, wie Bauunternehmer oder Eventmanager usw.) ergibt. Deshalb war der Versicherer hinsichtlich des Schadensersatzanspruches für das schlechte Goldgeschäft nicht haftbar zu machen. Dafür gab es keinen Versicherungsschutz.

Der Kunde wollte dann zumindest Schadenersatz dafür haben, dass ihm angeraten wurde, seine Lebensversicherung zu kündigen. Wegen der Kündigung hat er Verluste erlitten. Das kündigen von Versicherungsverträgen gehört zum typischen Umfang einer Versicherungsmakler-Tätigkeit. Allerdings müssen Berufs-Haftpflichtversicherungen – das gilt üblicherweise auch für die Anwaltshaftung und die Steuerberaterhaftung genauso wie für die Versicherungsmaklerhaftung – dann nicht zahlen, wenn eine wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vorlag. Wer wissentlich seine Pflicht verletzt verliert seinen Versicherungsschutz.

Wissentliche Pflichtverletzung, ja oder nein?

Das OLG Köln musste nun prüfen, ob das kündigen von Lebensversicherungen eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt. Wenn ja, gibt es keinen Schadenersatz für den Kunden.

Das Gericht hat tatsächlich festgestellt, dass hier angenommen werden kann, dass elementare berufliche Pflichten verletzt wurden, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann. Ein Versicherungsmakler weiß, dass die Kündigung einer Lebensversicherung ebenso wie deren Verkauf zum Rückkaufswert typischerweise Nachteile mit sich bringt. Wenn ein Versicherungsmakler einem Kunden mithin dazu rät, eine Lebensversicherung zu kündigen oder zu verkaufen, ohne ihn auf diese Nachteile hinzuweisen, dann verletzt er eine elementare berufliche Pflicht, von der er als in dem Beruf des Versicherungsmakler Tätiger Kenntnis hat. Daher hat der Makler seine Pflicht wissentlich verletzt. Dies selbst dann, wenn er die Geldanlage als sinnvoll angesehen haben sollte. Da eine wissentliche Pflichtverletzung vorlag, musste der Haftpflichtversicherer keinen Schadenersatz an den Kunden zahlen!

Hinweis für Makler:

Rate nie zur Kündigung einer Lebensversicherung, ohne auf die Nachteile hinzuweisen. Dokumentiere! Wenn nicht, dann zahlt nicht einmal die Haftpflichtversicherung den daraus resultierenden Schaden.

Hinweis für Versicherungsnehmer:

Niemals Lebensversicherungen kündigen, ohne sich genau die Nachteile erklären zu lassen – sie sind immens! Zudem kann der Schadenersatz nicht immer realisiert werden.

Und: Nicht jeden Schadensfall, den ein Versicherungs-Makler verursacht, deckt dessen Haftpflichtversicherung. Je schlimmer der Versicherungsmakler falsch beraten hat desto eher erhalten geprellte Kunden kein Geld von der Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers. Eine für Versicherungskunden unschöne Entwicklung der Rechtsprechung, vor allem deshalb, da häufig viel zu schnell eine wissentliche Pflichtverletzung angenommen wird. Als Kunde geht man davon aus, dass der Makler einen richtig berät und wenn er es nicht macht, wenn Schadenersatz von ihm bzw. seiner Haftpflichtversicherung erhält. Wie man hier sieht bekommt man nichts wenn der Maklerpleite ist und man bekommt auch nichts von der Berufshaftpflichtversicherung, wenn die Verletzung der Berufspflichten wissentlich erfolgte, also besonders schlimm gegen Berufspflichten verstoßen wurde.

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