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Haftung des Vermittlers bei Umdeckung von Verträgen

Urteil vom 27.10.2006 – OLG Koblenz, 10 U 1615/05

Das OLG Koblenz hat am 27.10.2006 unter dem Aktenzeichen 10 U 1615/05 entschieden:

Wünscht der Kunde gegenüber dem Versicherungsvertreter, der ihn abzuwerben versucht, einen Versicherungsschutz wie bisher bei seinem alten Versicherer und ermittelt der Vertreter diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der Kunde bei dem neuen Versicherer einen weniger weitreichenden Versicherungsschutz erhält, so haftet der Versicherer aus c.i.c. auf Schadenersatz, wenn ein Ereignis eintritt, das nach dem alten Vertrag versichert gewesen wäre, nach dem neuen aber nicht versichert ist. Der Versicherer muss in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes grundsätzlich Deckung gewähren.
Vereinfacht lag dem Fall zugrunde, dass ein Vermittler dem Eigentümer eines Sattelzuges versprochen hat, zu günstigerer Prämie den gleichen Versicherungsschutz zu bieten. Tatsächlich hat der Vermittler dann einen Zusatzbaustein, den der alte Vertrag enthielt, im neuen Vertrag nicht miteingeschlossen. Genau diese Gefahr verwirklichte sich. Der neue Versicherer lehnte die Regulierung ab mit dem Hinweis, dass dieser Bereich eben nicht versichert sei.

Der Versicherungsnehmer klagte daraufhin und das OLG entschied, dass der Versicherer Schadenersatz zu leisten hat. Denn sein Versicherer hat eben nicht den gleichen Versicherungsschutz geboten wie der Vorversicherer, obwohl das so vereinbart war. Der Versicherer musste sich so stellen lassen, wie wenn er den gleichen Versicherungsschutz verkauft hätte. Aus diesem Grunde hat er den Schadenfall so zu regulieren, wie wenn das nicht versicherte Risiko bei ihm doch versichert gewesen wäre. Auch hier wurde der Versicherer in Anspruch genommen und nicht der Versicherungsvermittler.

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