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Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Personenversicherung

Urteil vom 13.07.2010 – LG Köln, 23 O377/09

Wie muss der Hinweis des Versicherers im Versicherungsantrag hinsichtlich einer Anzeigepflichtverletzung gestaltet sein, damit der Versicherer im Falle der Verletzung ein Anfechtungsrecht hat? Dazu ein Urteil des Landgerichts Köln vom 13.07.2010, AZ: 23 O377/09.

Dieses Urteil ist wichtig für alle Personenversicherungen. Vor allem bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, der Krankenversicherung und der Lebensversicherung bei abgeschlossenen Verträgen nach neuem Recht (neues VVG anwendbar).

Fachleute wissen: Versicherer (VR) müssen ausdrücklich auf die Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen hinweisen. So können sie bei einer Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer (VN) leistungsfrei werden.

Das Landgericht Köln wies in seinem Urteil noch einmal darauf hin, dass der im Antragsformular einer Personenversicherung notwendige Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung bei den Gesundheitsfragen in Schrifttyp und/oder-Farben hervorstechen und in räumlichem Zusammenhang mit den Gesundheitsfragen oder jedenfalls mit der Unterschriftenleiste stehen muss. Nur so genüge der Hinweis den Anforderungen an die gesonderte Mitteilung in Textform nach § 19 Abs. 5 VVG.

Sollte ein Versicherer wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Versicherungsvertrag anfechten, von ihm zurücktreten oder kündigen, so sollte dringend als erstes überprüft werden, ob ordentlich von dem VR auf die Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen wurde. Mangelt es daran (wie ganz oft) ist die Anzeigepflichtverletzung folgenlos, der Versicherer kann nicht den Versicherungsvertrag anfechten! Ganz wichtig.

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