Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Wann liegt eine „Behandlung“ vor, die bei den Gesundheitsfragen im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung angegeben werden muss?

Urteil vom 10.03.2011 – Landgericht Dortmund, 2 O 380/10

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 10.03.2011 (AZ: 2 O 380/10) darüber zu entscheiden, was „Behandlung“ bei den Antragsfragen bedeutet.

Im konkreten Fall hat die Mutter als Versicherungsvermittlerin eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ihrer Tochter zu vermitteln versucht. Im Antragsformular hatte die Vermittlerin alle Gesundheitsfragen verneint, die Versicherungsnehmerin also vollständig gesund und unbehandelt dargestellt. Als die Versicherungsnehmerin Ansprüche stellte, ermittelte der Versicherer vorhergehende Behandlungen. Daraufhin focht er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte den Rücktritt, wie das oftmals der Fall ist.

Die Versicherungsnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass bei den Antragsfragen lediglich nach „Behandlungen“ gefragt worden sei und eine Behandlung nicht stattgefunden habe. Wegen einer psychischen Erschöpfung aufgrund eines gescheiterten Prüfungstermins und drohender Arbeitslosigkeit hatte sie sich lediglich zu einem Arzt begeben, der sie aber nicht behandelt, sondern sie lediglich etliche Tage krankgeschrieben habe. Der Arzt hätte ihr erklärt, dass man sie nicht behandeln könne, da Prüfungsangst nicht behandelbar sei, sie solle sich aber erholen, weshalb er sie arbeitsunfähig schreiben würde. Eine Diagnose hat der Arzt ihr nicht mitgeteilt.

Die Klage der Versicherungsnehmerin hatte leider keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund entschied, dass die VN die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet hat. Das Antragsformular fragte nicht nur nach bestimmten Erkrankungen ab, sondern auch nach „Behandlungen“ in den letzten 5 Jahren. Es würde eine Behandlung darstellen, wenn ein Arzt einer Patientin Ruhe verordnet und ihr längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Da diese Behandlung nicht angegeben worden sei, liegt objektiv eine Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen vor.

Auch dieses Urteil zeigt deutlich, wie genau Gesundheitsfragen zu beantworten sind.

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down