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Generali Gebäudeversicherung Überschwemmung

Kanzleifall

Der Mandat kauft ein Büro- und Wohnhaus. Er beantragt bei seinem Versicherungsvermittler am 24.5. Versicherungsschutz ab sofort, auch für Überschwemmungsschäden. Der Versicherungsagent erteilt vorläufige Deckung. Wegen Prämienfindung unterbleibt die Absendung des Antrages zum Versicherer. Am 4.8. kommt es zum Überschwemmungsschaden. Am 9.8. setzt der Vermittler das Datum auf den Antrag, setzt die Prämie ein und sendet den Antrag an die Generali. Der Versicherungsschein kommt einige Zeit später an. Generali will nichts zahlen, weil sie behauptet, der Versicherungsagent habe keine vorläufige Deckung erteilt. Darüber hinaus sei das Überschwemmungsrisiko nicht versichert worden, schon gar nicht in der vorläufigen Deckung. Obwohl der eigene Vermittler aber genau das seit Anbeginn selbst gegenüber der Generali bestätigt, zahlt diese nicht.

Schaden beträgt rund 140.000 € nach eigener Berechnung des Mandanten. Die Erste Instanz gewinnen wir dem Grunde nach. Das heißt die Generali muss zahlen, nur die Höhe musste noch durch Sachverständige geprüft werden. Dagegen geht Generali in Berufung – und verliert erneut voll. Jetzt musste das Landgericht zur Höhe entscheiden, vorher einigen sich die Parteien auf die Zahlung von rund 130.000 € und Übernahme aller Kosten durch die Generali. RA Wittig hat diesen Prozess geführt.

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