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LW-Schaden/Frostschaden im Ferienhaus

Urteil vom 23.12.2015 – OLG Oldenburg, 5 U 190/14

Das OLG Oldenburg, Az. 5 U 190/14 hatte den Fall eines Klägers (= Versicherungsnehmer) zu entscheiden, der Eigentümer eines Ferienhauses war und für das er bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hatte. Im Versicherungsschutz mit enthalten waren unter anderem Frostschäden. Das Gebäude wurde vom Kläger nicht ständig bewohnt. Die Nutzung erfolgte im Wesentlichen an freien Wochenenden oder wenn es an Gäste vermietet wurde.

Anfang Februar 2012 herrschte in der Region des Ferienhauses eine Frostperiode mit Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Nachdem Mitte Februar festgestellt wurde, dass im Haus des Klägers Leitungen und Heizkörper geplatzt waren und dies zu einer Durchfeuchtung des Hauses und einem Ausfallen der im Jahre 2009 eingebauten Heizung geführt hat, lehnte der beklagte Versicherer seine Einstandspflicht für den entstandenen Schaden ab.

Der Versicherer begründete dies insbesondere damit, dass es seitens des Klägers bereits grob fahrlässig gewesen sei, die Ventile der Heizkörper „nur“ auf die sog. Froststellung zu bringen.
Zudem habe es der Kläger versäumt, für hinreichend regelmäßige Kontrollen seines Hauses während seiner Abwesenheit zu sorgen. Erschwerend käme ebenfalls hinzu, dass er der Beklagten nicht den zeitweisen Leerstand des Gebäudes und die Fremdvermietung angezeigt hätte. Denn diese Umstände würden nach Einschätzung des Versicherers anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen darstellen.

OLG Oldenburg gab der Klage statt

Diese Argumentation ließ das OLG Oldenburg nicht gelten. Kurz und knapp erläuterte das Gericht zunächst, das ein regelmäßig genutztes Ferienhaus nicht „leer steht“ und es sich daher um kein ungenutztes Gebäude handelte. Auch in dem Umstand, dass zeitweise Fremde das Haus anmieteten, sah das Gericht zutreffender Weise keinen gefahrerhöhenden Umstand und verwies darauf, dass die Vermietung für den entstandenen Schaden sowieso nicht kausal gewesen sei und daher außer Acht bleiben müsse.

Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers konnte das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass eine Nachbarin zweimal wöchentlich „nach dem Rechten“ gesehen hatte. Dies erachtete das OLG Oldenburg für eine seinerzeit 3 Jahre alte Heizung als ausreichend, ebenso wie die Heizkörpereinstellung „Frost“. Der Kläger durfte, so das OLG Oldenburg, davon ausgehen, dass diese Einstellung zusammen mit dem Frostprogramm, auf das die Heizung eingestellt war, eine ausreichende Sicherung für die Leitungen bedeuten würde.

Der Klage des Klägers war daher stattzugeben.

Praxistipp:

Gerade noch mal gut gegangen! Aber: Der Schaden ereignete sich Februar 2012, entschieden wurde der Fall einen Tag vor Weihnachten im Jahre 2015, also fast 4 Jahre später. Auch wenn es in dieser Entscheidung das OLG Oldenburg als ausreichend angesehen hat, dass der Versicherungsnehmer in der Frostzeit seine Heizung auf „Frost“ eingestellt hatte, ist dies in der Kälteperiode des Jahres unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu empfehlen. Mehr Heizung hilft mehr. Auch das 2 mal pro Woche überprüfen des Hauses durch den Nachbarn, seine Zeugenaussage sei Dank, hat das Gericht für ausreichend angesehen – weil die Heizung noch fast neu war. Anders kann es vor Gericht ausgehen, wenn die Heizung 10 oder 15 Jahre alt ist.

Letzten Endes ist dies eine Entscheidung des Einzelfalls.

Um auf „Nummer sicher“ zu gehen, sollte der Versicherungsnehmer insbesondere bei längerer Abwesenheit (z.B. Urlaub) in der Kälte- und Frostperiode für eine ausreichende Beheizung seines Gebäudes und für eine regelmäßige (nachweisbare) Kontrolle sorgen. In den Versicherungsbedingungen ist zudem häufig auch das Entleeren der Leitungen für den Fall des Leerstands vorgesehen. Wann Leerstand vorliegt, sehen Versicherungen häufig anders als Versicherungsnehmer.
Dieses Urteil ist jedenfalls für alle gut, die ihr Haus häufig alleine lassen.

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