Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Zurich Deutscher Herold muss über € 225.000,- Rente zahlen

Urteil vom 7.2.2019 – OLG Naumburg / Kanzleifall

Unser Mandat war zumindest ab 2010 bis 2012 berufsunfähig. Die Versicherung weigerte sich, die Berufsunfähigkeit wegen „Burn out“ anzuerkennen. Der Sachverständige des Versicherers war der Auffassung, dass unser Mandant nicht berufsunfähig sei. Der vom Gericht bestellte Sachverständige stellte hingegen fest, dass Berufsunfähigkeit bis 2012 bestand. Hinweis: Häufig erleben wir, dass die Gutachten der Versicherer einfach falsch sind. Ein negatives Gutachten eines vom Versicherer beauftragten Sachverständigen sollte keinem Versicherten den Mut nehmen, diese Entscheidung vor Gericht anzufechten!

Nach Ansicht des gerichtlich bestellten Sachverständigen und nach Überzeugung des Gerichts war unser Mandant aber nicht mehr berufsunfähig ab 2012. Tatsächlich bekommt unser Mandant seine Berufsunfähigkeitsrente über 2012 hinaus, nämlich bis 2018.

Warum ist das so?

Wenn ein Versicherer die Berufsunfähigkeit einer versicherten Person anerkennt, dann muss der Versicherer so lange die Rente bezahlen, bis im so genannten „Nachprüfungsverfahren“ der Versicherer nachweist, dass der Versicherte nicht mehr berufsunfähig ist. Es bedarf also eines bestimmten Verfahrens, das gesetzlich geregelt ist.

Im vorliegenden Fall gab es 2012 und später keinen solches Nachprüfungsverfahren, da der Versicherer davon ausging, dass der Mandant überhaupt nie berufsunfähig war. Ein Nachprüfungsverfahren erscheint dann entbehrlich. Deshalb hat das Gericht in erster Instanz unserem Mandanten auch nur eine Berufsunfähigkeitsrente bis 2012 zuerkannt. Es sah als erwiesen an, dass ab 2012 keine Berufsunfähigkeit mehr bestand.

Wir hielten dieses Urteil für falsch und legten Berufung ein, da der Versicherer aufgrund seiner Weigerung, die Berufsunfähigkeit anzuerkennen, nicht bessergestellt werden kann als ein Versicherer, der eine Berufsunfähigkeit anerkennt. Denn wenn der Versicherer sich richtig verhalten hätte, hätte er die Berufsunfähigkeit bis 2012 anerkennen müssen und wäre dann erst nach Durchführung des vorgeschriebenen Nachprüfungsverfahrens leistungsfrei geworden.

Ein Versicherer, der entgegen seiner Verpflichtung rechtswidrig die Berufsunfähigkeit nicht anerkennt soll nicht dadurch bessergestellt werden, dass er ein Nachprüfungsverfahren so erst gar nicht durchführen muss.

Noch mal:

Hätte sich der Versicherer richtig verhalten hätte er die Berufsunfähigkeit anerkennen müssen und ein Nachprüfungsverfahren durchführen müssen, um dann wieder leistungsfrei zu werden. Hier hat sich der Versicherer nicht richtig verhalten, die Berufsunfähigkeit nicht anerkannt und will jetzt so gestellt werden, wie wenn er ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt hätte.

Wenn das richtig wäre würde kein Versicherer mehr eine Berufsunfähigkeit anerkennen sondern immer ablehnen um dann in einem gerichtlichen Verfahren gleich feststellen zu lassen, wie lange er denn überhaupt hätte zahlen müssen. Er würde so immer das für ihn beste Ergebnis erzielen.

Das OLG Naumburg folgte der Argumentation unserer Anwälte und sprach deshalb Berufsunfähigkeitsrente bis 2018 unserem Mandanten zu. Allerdings wurde die Revision zugelassen und es ist davon auszugehen, dass der BGH in kürze diese Streitfrage klärt. Im Übrigen hat hier das OLG Naumburg alleine dadurch, dass im Schriftsatz des Versicherers in 2018 bestritten wurde, dass der Versicherte jetzt noch, also 2018, berufsunfähig sei, als ausreichend angesehen. Das Bestreiten des Versicherers, dass der Versicherte zumindest 2018 noch berufsunfähig sei, sei eine Erklärung im Sinne des Nachprüfungsverfahrens!

Wir halten das für falsch. Es gibt erhebliche gesetzliche Vorschriften, wie ein Nachprüfungsverfahren durchzuführen ist. Allein eine solche Erklärung im Schriftsatz reicht unserer Meinung nach nicht. Allerdings sind andere OLG der Auffassung, dass das ausreichend sei. Auch das werden wir in der Revision vor dem BGH rügen und ausurteilen lassen. Wir werden weiter berichten. Es ist spannend!

Zusammengefasst von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Wittig, 15.2.201

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down