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Wasserschaden - und die Versicherung zahlt nicht?

Ist erst mal viel Wasser im Haus, sitzt der Schock meist tief. Noch tiefer sitzt der Schock dann, wenn die Versicherung nach einem Wasserschaden nicht zahlt. Wann Versicherungen zahlen müssen, sehen Versicherungsnehmer naturgemäß häufig anders als Versicherungen. Weiter unten erhalten Sie eine kleine Einführung in den Bereich Wasserschaden.

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Kanzlei für Versicherungsrecht

Als Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht sind wir seit über 25 Jahren damit beschäftigt, ersatzpflichtige Wasserschäden für unsere Mandanten gegenüber Versicherern durchzusetzen. Unsere 6 Fachanwälte im Versicherungsrecht, ausschließlich für Versicherungsnehmer tätig und niemals für Versicherer, kennen alle Tricks der Versicherer und wissen, wie man darauf reagiert.

Wenn Sie aber einen konkreten Wasserschaden-Fall erlitten haben, dann können Sie uns Ihren Fall gerne zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern. Unser Team von 9 Fachanwälten für Versicherungsrecht/über 35 Anwälte insgesamt (bundesweit) freut sich über Ihre Anfrage.

Die Versicherung zahlt den Wasserschaden nicht, wenn er nicht versichert wurde!

Bevor eine Versicherung die Kosten für einen Wasserschaden übernimmt, prüft sie, ob das Risiko überhaupt versichert ist. Und die Versicherung prüft, ob versicherte Gegenstände beschädigt oder zerstört worden sind.

Die Versicherung zahlt den Wasserschaden nicht, wenn die falsche Sache versichert wurde

Wird von versicherten Sachen gesprochen, kann man als grobe Unterscheidung Immobilien und Inventar trennen. Über eine Gebäudeversicherung oder Wohngebäudeversicherung versichert man Immobilien, also alle Gebäude, damit auch Hallen, Scheunen, Garagen, Parkhäuser, Ställe usw. Inventar wird über Hausratsversicherungen oder (Firmen-)Inhaltsversicherungen versichert. Das sind die Gegenstände, die sich in den entsprechenden Gebäuden befinden und nicht Gebäude oder Gebäudebestandteile sind. Immer wieder gibt es dabei Streit, ob etwa eine Einbauküche zum Inventar oder zum Gebäude gehört. Gleiches gilt bei fest verklebten Teppichen und vielen weiteren Einbauten (etwa Einstellboxen, die ein Mieter in eine leere, gemietete Halle eingebaut hat). Mieter haben üblicherweise keine Gebäudeversicherung und Vermieter versichern in der Regel nicht den Hausrat/Inhalt, der in den Wohnungen oder Häusern wohnenden Mietern. Für jeden Gegenstand, also Gebäude oder Inhalt, muss eine entsprechende Versicherung vorliegen. Selbstnutzende Eigentümer dagegen haben im besten Falle beides: eine Inhaltsversicherung und eine Gebäudeversicherung.

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Die Versicherung zahlt den Wasserschaden nicht, wenn das falsche Risiko versichert wurde

Es gibt auch keine pauschale „Wasserversicherung“ – es wird zwischen verschiedenen Risiken unterschieden. Gibt es z. B. wegen Starkregens einen Wasserschaden am Gebäude (Starkregen führt dazu, dass die Umgebung das Wasser nicht aufnehmen kann, deshalb läuft der Keller über das Kellerfenster voll) oder am Inhalt des Gebäudes? Oder ist eine Überschwemmung die Ursache eines Wasserschadens am Gebäude oder am Inhalt eines Gebäudes (Fluss tritt über die Ufer)? Ebenso kann ein Rohrbruch die Ursache des Wassers im Haus sein (Leitungswasserversicherung) oder aber ein Schlauch reißt von der Waschmaschine ab und Wasser läuft aus. Duschen können undicht werden und bei jedem duschen dringt immer ein bisschen Wasser in den Boden und in die Wände des Gebäudes ein und es kommt zu einem schleichenden Wasserschaden, den der Versicherer nicht zahlen will. Es liegt beim Duschfall kein Rohrbruch vor – man muss genau schauen, ob dieses Risiko versichert wurde oder nicht.

Nicht in jeder Gebäude- oder Hausratversicherung ist Leitungswasser versichert

Wer eine Gebäudeversicherung unterhält, hat nicht automatisch eine Leitungswasserversicherung oder eine Überschwemmungsversicherung im Rahmen einer Elementarversicherung. Die Gebäudeversicherung heißt „verbundene Gebäudeversicherung“, häufig „VGV“ abgekürzt, da dort verschiedene Risiken in einem Vertrag „verbunden“ sind. Die verschiedenen Risiken sind in der Regel bei der Gebäudeversicherung Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Elementarschäden. Manchmal will ein Eigentümer nur sein Gebäude gegen Feuerschäden versichern, ein anderer nur gegen Elementarschäden und andere wiederum nur Feuer, Sturm und Elementarschäden. Man muss bei Abschluss des Vertrages genau prüfen, ob man alle Risiken versichert hat und man auch alle Risiken versichern will, den jedes versicherte Risiko kostet einen eigenen Beitrag. Will man es günstig, versichert man nicht jedes Risiko. Nicht richtig ist daher die Aussage, dass wer eine Gebäudeversicherung unterhält immer Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden hat. Gleiches gilt für die Hausratversicherung oder andere Inhaltsversicherungen.

Versicherung zahlt den Wasserschaden nur dann, wenn...

...zum Zeitpunkt des Schadeneintritts der Geschädigte eine Versicherung gegen das tatsächlich realisierte Risiko (Überschwemmung, Rohrbruch, Starkregen usw.) hatte und versicherte Gegenstände beschädigt wurden (Haus, Inventar, Maschinen, Pkw, Hallen usw.).

Wasserschaden durch andere verursacht – zahlt da noch die eigene Versicherung?

Genau geprüft werden muss insbesondere dann, wenn der Wasserschaden durch andere verursacht wurde. Wenn z. B. der Mieter einer Wohnung seine Wäsche in der Waschmaschine wäscht, der Schlauch abrutscht und es dadurch in der darunter liegenden Mietwohnung zu einem Wasserschaden kommt. Dann kann der Geschädigte gegenüber dem Verursacher Schadenersatz geltend machen. Man spricht hier aber nicht von einem Versicherungsfall, sondern von einem normalen Schadenersatzprozess. Auch wenn der Verursacher eine Haftpflichtversicherung hat, ist es kein Versicherungsfall, sondern ein ganz normaler zivilrechtlicher Schadenersatzfall.

Neuwert – Zeitwert beim Wasserschaden durch Dritte

In einem solchen Fall kann aber auch der Geschädigte, wenn er denn eine entsprechende Leitungswasserversicherung unterhält, seine Ansprüche bei seiner Versicherung geltend machen. Diese muss dann den Schaden erst einmal regulieren. Diese Versicherung wiederum kann Regress bei dem Schadenverursacher nehmen. Vorteil für den Geschädigten ist, dass wenn er direkt beim Schadenverursacher Schadenersatz geltend macht, er nur den Zeitwert für die beschädigten Gegenstände verlangen kann. Reguliert seine Hausratversicherung aber den Schaden, erhält er den Neuwert der beschädigten/zerstörten Gegenstände. Hat der Geschädigte keine Hausratversicherung, zahlt die Versicherung nicht (er hat ja keine). Der Geschädigte kann sich dann nur an den Schädiger halten und muss sich mit dem Zeitwert zufriedengeben.

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Unterbrechungs-
versicherung bei einem Wasserschaden

Firmen haben in der Regel neben einer Gebäudeversicherung, wenn sie Inhaber des Betriebsgebäudes sind, auch eine Inhaltsversicherung für sämtliche betrieblichen Gegenstände. Häufig damit zusammen abgeschlossen wird eine sogenannte „Betriebsunterbrechungsversicherung“, die dann greift, wenn durch den Wasserschaden der Betrieb unterbrochen wird.

Die Unterbrechungsversicherung zahlt in der Regel den Betrag, der dem Unternehmer aufgrund des Wasserschadens an Gewinn entgeht und zahlt zudem die weiteren laufenden Kosten wie z. B. Lohnkosten und Leasinggebühren. Diese Unterbrechungsversicherung bei einem Wasserschaden gibt es wiederum in zwei Arten, nämlich in der Art der sogenannten kleinen Betriebsunterbrechungsversicherung und der sogenannten großen Betriebsunterbrechungsversicherung und kann auf verschiedene weitere Risiken (neben dem Wasserschadenrisiko) ausgeweitet werden. Dann zahlt sie nicht nur im Falle eines Wasserschadens den Unterbrechungsschaden, sondern – wenn mitversichert – auch im Falle eines Brandschadens, eines Elementarschadens, eines Einbruchdiebstahlschadens oder eines Sturmschadens den Unterbrechungsschaden.

Wenn die Versicherung den Wasserschaden nicht zahlt – was dann?

Wenn die Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt, sollte sofort ein Anwalt für Versicherungsrecht hinzugezogen werden. Versicherungen sind Meister im Lesen ihrer eigenen Versicherungsbedingungen, sie kennen jeden Ausschluss ganz genau. Häufig wissen sie sogar, dass sie zahlen müssen und zahlen trotzdem nicht und berufen sich auf Ausschlussklauseln, die im konkreten Fall nicht einschlägig sind. Nur Rechtsanwälte, die sich regelmäßig mit Wasserschäden beschäftigen, wissen, welche Ansprüche Versicherungsnehmer haben und wie diese Ansprüche zeitnah, sicher und kostengünstig durchgesetzt werden können.

Nachweispflicht beim Wasserschaden, wenn die Versicherung nicht zahlt

Ein großes Problem beim Durchsetzen von Forderungen gegenüber Versicherungen ist, dass die Nachweispflicht dafür, welche Gegenstände genau beschädigt bzw. zerstört worden sind, beim Versicherungsnehmer liegt. Diese Pflicht können Versicherungsnehmern häufig nicht erfüllen. Versicherungsnehmer müssen auch nachweisen, dass ein versichertes Risiko sich verwirklicht hat (Leitungswasser, Überschwemmung oder Starkregen usw.) und sich das auch zum Zeitpunkt des bestehenden Versicherungsvertrages ereignet hat.

Bei Wasserschäden ist der Nachweis hinsichtlich der beschädigten Gegenstände noch eher möglich als bei Brandschäden. Dort sind die versicherten Gegenstände meistens komplett verbrannt und es ist nicht mehr nachweisbar, dass sie jemals im Gebäude vorhanden waren. Bei Wasserschäden droht, dass sofort die beschädigten und zerstörten Gegenstände entsorgt werden. Hin und wieder wird dies sogar von Versicherungen angeregt. Vor dem vorzeitigen endgültigen Entsorgen beschädigter oder zerstörter versicherter Gegenstände wird dringend gewarnt.

Es sollte alles vor der endgültigen Entsorgung gerichtsfest dokumentiert werden, und zwar nicht nur, um was für ein Gegenstand es sich gehandelt hat. Sondern auch, wann er besorgt worden ist und zu welchem Preis, wo er gestanden hat und welcher Art die Beschädigung/Zerstörung ist sowie wie hoch die Wiederbeschaffungskosten sein werden. Fotos von jedem Gegenstand zu machen ist dabei das mindeste, was man tun sollte. Im Zweifel ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger selbst zu beauftragen, der über den Umfang der zerstörten Gegenstände ein Gutachten erstellt.

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Die Ausreden sind vielfältig, wenn die Versicherung nicht zahlen will

Der Versicherer behauptet, dass das eingetretene Risiko gar nicht versichert ist (z. B. Rohrbrüche außerhalb des Gebäudes aber innerhalb des Gebäudegrundstücks) oder das Risiko zum Zeitpunkt des Schadens noch nicht versichert war (seit wann die Dusche undicht ist und seit wann das Wasser ausläuft ist nicht nachweisbar und da man erst seit einem Jahr die Versicherung hat, nämlich nach Erwerb des Gebäudes (oder Wechsel der Versicherung), sei wahrscheinlich, dass der Schaden schon vor Versicherungsbeginn eingetreten war).

Weitere Ausreden sind, dass der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe (Anlassen der Waschmaschine ohne ständige Beaufsichtigung; eine Woche Winterurlaub ohne Entleeren sämtlicher Heizungsrohre usw.). Die Versicherung droht mit Abzügen und versucht, einen für sich günstigen Vergleich zu schließen.

Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt zu all den einzelnen Risiken und zu all den einzelnen versicherten Gegenständen und zu den einzelnen, hier aufgeworfenen Fragen selbstständige Seiten in unserem Ratgeber für Versicherungsrecht auf dieser Website erstellen.

Wenn Sie aber bereits jetzt Fragen haben, weil Ihre Versicherung bei einem Wasserschaden nicht zahlt, dann zögern Sie nicht und rufen uns direkt an, schreiben uns eine E-Mail oder nehmen sonst wie Kontakt zu uns auf, etwa durch unten stehendes Kontaktformular.

Wir freuen uns auf Sie und vor allem darauf, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung auf Zahlung des Wasserschadens durchzusetzen.

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Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

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