Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Das Nachprüfungs-
verfahren bei der Berufsunfähigkeits-
versicherung

Das Nachprüfungsverfahren bei der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Warum? Wenn wir für unsere Mandanten außergerichtlich oder gerichtlich die Versicherer verpflichtet haben, Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen, treten diese Versicherer nach ein paar Jahren wieder auf den Plan und überprüfen, ob der Versicherungsnehmer immer noch berufsunfähig ist.

Logo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Unsere Mandanten wissen

... wie wichtig die Unterstützung einer Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht ist und informieren uns direkt von dieser Kontaktaufnahme und bitten uns, Ihnen im Nachprüfungsverfahren zunächst beratend zur Seite zu stehen. Regelmäßig gelingt es unseren Experten, immerhin 9 Fachanwälten für Versicherungsrecht, allein durch die beratende Tätigkeit dafür zu sorgen, dass die Berufsunfähigkeitsrenten weiter bezahlt werden. In nicht unerheblich vielen Fällen jedoch ist auch eine Vertretung nach außen erforderlich, in einigen Fällen sogar die Durchführung eines (weiteren) Gerichtsverfahrens. Das ist immer dann notwendig, wenn der Versicherer davon ausgeht, dass sein Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist und die Rentenzahlung einstellt.

Wenn Sie von einem Nachprüfungsverfahren betroffen sind, nutzen Sie unser Know-how und die Möglichkeit, über uns eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles zu erhalten.

Großschäden sind genaue Kalkulationen wichtig. Mit unserem Wirtschaftsprüfer haben wir alle Zahlen im Griff!

Bei Nachprüfungsverfahren Kontakt zu uns aufnehmen

Wenn Sie mit einem Nachprüfungsverfahren konfrontiert werden, dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie surfen weiter im Internet – auf dieser Website oder auch auf anderen – um Lösungen und Infos zum Nachprüfungsverfahren zu bekommen oder Sie nehmen direkt Kontakt mit uns auf. Wenn Sie uns Ihren Fall zur kostenfreien Ersteinschätzung schildern wollen, geben Sie uns jetzt möglichst alle Infos.

Sie bekommen dann

  • so schnell es möglich ist eine erste Einschätzung zur Rechtslage, ohne dafür etwas bezahlen zu müssen.
  • Wir empfehlen Ihnen den besten Weg, wie Sie Ihren Anspruch durchzusetzen können.
  • Wenn wir weitere Unterlagen und Infos benötigen, informieren wir Sie
  • Wir geben eine Kostenschätzung ab, was es kosten wird, Ihren Fall erfolgreich durchzusetzen.

 

Kostenlose ERSTEINSCHÄTZUNG

Das Nachprüfungs-
verfahren in der Berufsunfähigkeits-
versicherung im Einzelnen:

Wenn der Versicherer entweder freiwillig die Berufsunfähigkeitsrente bezahlt oder zu der Zahlung gerichtlich verpflichtet worden ist, behält er das Recht, in gewissen Abständen zu überprüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch andauert.

Erfährt der Versicherer z. B., dass der Versicherungsnehmer eine Arbeit ausübt, dann regt ihn das in der Regel an zu überprüfen, ob überhaupt noch Berufsunfähigkeit besteht.

Auch Erkrankungen, die zwar zur Berufsunfähigkeit führten, die aber gut behandelt werden können, führen dazu, dass nach einiger Zeit das Nachprüfungsverfahren eingeleitet wird. Das gilt vor allem bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Burn-out usw.

Das Nachprüfungsverfahren beginnt mit einem einfachen Schreiben des Versicherers, in dem er den Versicherungsnehmer auffordert, anzugeben, wie es ihm geht. Es sollen medizinische Auskünfte erteilt, Therapiemaßnahmen mitgeteilt und wieder eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnet werden, damit der Versicherungsgeber Informationen bei den behandelnden Ärzten einholen darf.

Sind alle Informationen erteilt, wird die Rente weiter bezahlt und alles ist gut. (Dann geht der Versicherer davon aus, dass weiterhin Berufsunfähigkeit besteht). Oder aber der Versicherer zahlt sofort keine Rente mehr mit dem Hinweis, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht. Als 3. Variante, die den Regelfall im Nachprüfungsverfahren darstellt, wird der Versicherte zu einem Sachverständigen geschickt, damit von dort ein Gutachten erstellt wird. Je nachdem, wie das Gutachten dann ausgeht, zahlt der Versicherer die Rente dann oder er stellt die Zahlungen ein.

Im Prinzip ist das Nachprüfungsverfahren das gleiche Verfahren wie bei dem Antrag auf erstmalige Berufsunfähigkeitsrente.

Es gibt aber einen erheblichen Unterschied:

Bei dem erstmaligen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er zu 50 % oder mehr nicht mehr in der Lage ist, seinen alten Job auszuüben. Gibt es Zweifel darüber, geht das zulasten des Versicherungsnehmers. Wenn also ein gerichtlich bestellter Sachverständiger feststellt, dass Berufsunfähigkeit zwischen 40 % und 60 % besteht, dann ist zweifelhaft, ob mehr als 50 % Berufsunfähigkeit besteht. Deshalb verliert der Versicherungsnehmer bei dem erstmaligen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente den Prozess.

Im Nachprüfungsverfahren muss der Versicherer nachzuweisen, dass der Versicherungsnehmer weniger als 50 % berufsunfähig ist.

Der gleiche Sachverhalt im Nachprüfungsverfahren führt dazu, dass der Versicherer die Berufsunfähigkeitsrente weiterhin bezahlen muss. Der Versicherer hat dann nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist.

Mit erstmaliger Anerkennung der Berufsunfähigkeitsrente ändert sich die Beweislast in der Zukunft. Ist bei erstmaligem Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente der Versicherungsnehmer beweisbelastet dafür, dass er berufsunfähig ist, ist im Nachprüfungsverfahren der Versicherer beweisbelastet dafür, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr berufsunfähig ist.

In gerichtlichen Prozessen ist die Beweislastverteilung extrem wichtig. Und man sollte wissen, dass im Nachprüfungsverfahren der Versicherte die besseren Karten hat.

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down