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Die Unfallversicherung bei Rennveranstaltungen

Die Unfallversicherung bei Rennveranstaltungen ist deshalb ein Sonderthema, da die normen Unfallversicherungen einen Ausschluss für Rennveranstaltungen vorsehen. Es gibt deshalb keine Leistung aus der normalen Unfallversicherung, wenn man bei einem Rennen einen Unfall erleidet.

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Das Risiko "Rennveranstaltung"

Das Risiko „Rennveranstaltung“ kann man zusätzlich in eine Unfallversicherung einschließen lassen, das ist aber besonders teuer. Nachfolgend geht es darum abzugrenzen, wann eine normale Unfallversicherung leisten muss und wann eine Unfallversicherung mit dem Einschluss „Rennveranstaltung“ leisten muss.

1. Die Unfallversicherung bei Enduro- oder Motocross-Rennen und Trainings

Wann zahlt die „normale“ Unfallversicherung? Und wann benötigt man das Risiko „Rennveranstaltung“ mitversichert? Zusammenfassung von Max Wittig, NGM Enduro-Meister 2016, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Versicherungsfachmann (BWV), Partner der Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Fachanwaltskanzlei für Versicherungsrecht. Ständig gibt es Diskussionen dazu, wann eine private Unfallversicherung ohne Einschluss des Rennrisikos greift, wenn trainiert wird oder Rennen bestritten werden. Klarheit bringt diese kleine Zusammenfassung. Allgemeine Ausführungen zur „normalen“ Unfallversicherung ohne Risiko Rennveranstaltung gibt es unter Unfallversicherung.

Unfallversicherung mit Rennveranstaltung: Warum direkt zum Fachanwalt

Ohne (fach-) anwaltliche Beratung sollte nie erzählt werden, wie der Unfall passiert ist. Egal wer fragt, wie der Unfall passiert ist, nie antworten ohne (fach-)anwaltlichen Rat! Wo es weh tut, sollte man dem Arzt sagen aber nicht wie es konkret dazu gekommen ist. Das hier geht: „das Motorrad ist auf meinen Arm gefallen“ oder „ich bin gestürzt, jetzt tut es da weh“. Das sind gute Aussagen. Selbst der Polizei ist besser nichts zu sagen, wenn sie nachfragt. Ihr habt Anspruch, euch anwaltlich beraten zu lassen. Für eure Angehörigen gilt das gleiche: Werden sie gefragt, auch von Sanitätern oder dem Rennarzt: sie wissen von nichts! Denn häufig werden falsche Aussagen getätigt, vorschnelle Schlüsse gezogen, was passiert sein muss oder auch vom Hörensagen berichtet. Und alles wird notiert.

Weiter unten stelle ich ein Urteil vor, da wird deutlich, was passiert, wenn man falsche bzw. widersprüchliche Angaben macht. Der Versicherer (VR) wird später alles tun, seine Leistungen zu verweigern (wir sprechen von Invaliditätsschäden bis weit über 1 Million €, die abgesichert wurden), und eine falsche Tathergangsgeschichte, die später korrigiert/berichtigt werden soll, verbauen Ansprüche auf ewig. Es soll die Wahrheit den Versicherern erzählt werden – der Anwalt hilft, das richtig zu formulieren. Deshalb fragt ihn, bevor irgendein Schriftstück unterzeichnet oder eine Antwort auf Fragen gegeben wird. Fragt nicht nur den Versicherungsvermittler, sondern jemanden, der sich wirklich auskennt!

Rechtsschutz und Kosten des Gerichtsverfahrens

Wer eine Klage gegen einen VR führen muss, benötigt finanzielle Mittel. In der Regel berechnen Fachanwälte für Versicherungsrecht (und nur ca. 1 % aller Anwälte sind Fachanwalt für Versicherungsrecht, die meisten davon arbeiten für die Versicherer, die wenigsten ausschließlich für Versicherungsnehmer), die ausschließlich Versicherungsnehmer vertreten, nicht weniger als 250,00 € /Stunde. Die Rechtsschutzversicherung (RSV) zahlt zwar nur nach Gegenstandswert, also nicht das, was ein Anwalt will, um gut zu arbeiten.

Die RSV ist trotzdem extrem wichtig, sie steuert einen erheblichen Teil zu den eigenen Anwaltskosten bei und übernimmt alle Gerichtskosten und Sachverständigenkosten (diese sind extrem teuer. Sachverständige werden in jedem Fall vor Gericht gebraucht, um den Invaliditätsgrad nachweisen zu können. Ohne Sachverständige geht es nicht, meist sind es sogar mehrere, da verschiedenen Bereiche nach einem Unfall nicht mehr so funktionieren, wie sie sollten). Auch die Kosten des Anwalts der Gegenseite übernimmt die RSV, und zwar alle. Jeder sollte deshalb neben der Unfallversicherung auch eine RSV haben, wenn er Enduro oder Motocross fährt.

Unfallversicherung mit dem Einschluss Rennveranstaltung

Besser ist es immer zusätzlich eine Unfallversicherung mit dem Einschluss des Risikos Rennveranstaltung abgeschlossen zu haben, damit man erst mal schnell bzw. unkompliziert Geld hat – das was von der „normalen“ privaten Unfallversicherung eingeklagt wird, wird erst ausbezahlt, wenn man durch 2–3 Instanzen gewonnen hat. 3–5 Jahre kann das locker dauern. Warum nicht nur eine Unfallversicherung mit Rennrisiko abschließen? Das liegt erstens am Preis (dazu ganz unten mehr), außerdem gibt es meist Höchstgrenzen, die man maximal versichern kann, und bei 500.000,00 € bei Vollinvalidität ist meist schon Schluss – und das reicht einfach nicht, wenn man im Rollstuhl sitzt (warum, auch dazu unten mehr).

Wann zahlen grundsätzlich „normale“ Unfallversicherungen?

Private Unfallversicherungen leisten dann, wenn sich ein Unfall ereignet hat. Allerdings gibt es Ausschlüsse. Greift ein solcher Ausschluss, dann zahlt die Unfallversicherung nicht. Zum Beispiel bei Unfällen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, auch bei Unfällen wegen Trunkenheit oder bei Unfällen, die passieren, weil eine Straftat ausgeführt wird. Auch Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse fallen unter den Ausschluss, ebenso Unfälle als Luftfahrzeugführer, also z. B. Fallschirmspringen.

Warum zahlt die Unfallversicherung bei MX/Enduro nicht gerne

Der AUSSCHLUSS RENNVERANSTALTUNG, der uns interessiert, lautet: „Der Versicherer leistet nicht für (…) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.“
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2. Ergebnisse, wann die Unfallversicherung ohne Einschluss Rennveranstaltung zahlen/nicht zahlen muss

Wann muss die private Unfallversicherung bei MX/Enduro zahlen:

Die Ergebnisse vorneweg, die Erklärungen kommen später:

Enduro-Training im abgesperrten Gelände (mit Enduro- oder Motorcross-Motorrädern)

Wer auf für den öffentlichen Verkehr abgesperrten Strecken fährt, um dort zu trainieren, also auf Vereinsstrecken oder private betriebene Rennstrecken wie den Hoope Park, MCE Tensfeld oder Parchim, oder auch bei sich im Garten, ohne dass dort ein richtiges Rennen wie ADAC Rennveranstaltungen oder auch kleinere Serien wie offroadscramble (da ist ein 2-Stunden Enduro-Rennveranstaltung für Einsteiger und nicht vom ADAC lizenziert) oder Clubläufe stattfinden, dann ist das, was dort passiert, keine Rennveranstaltung im Sinne der Unfallversicherung und auch keine Übungsfahrt zu einem Rennen. Verletzt man sich bei dem Training durch einen Unfall, hat man Versicherungsschutz. Immer dann also, wenn man normal trainiert, besteht Versicherungsschutz über jede normale Unfallversicherung ohne Einschluss des Risikos „Rennveranstaltung“. Da das Training ca. 90 % oder mehr der gesamten Sportausübung ausmacht, reicht dafür die normale Unfallversicherung ohne Einschluss des Risikos „Rennveranstaltung“ aus. Wer nie Rennen fährt, benötigt keine andere Versicherung!

Motocross-Training auf einer Motocross-Strecke (mit Enduro- oder Motocross-Motorrädern)

Auch das ist keine Rennveranstaltung. Es ist keine Übungsfahrt zu einem Rennen. Es besteht Versicherungsschutz über die normale Unfallversicherung ohne Einschluss des Risikos Rennveranstaltung! Daran ändert sich nichts, wenn der Fahrer für sich allein versucht, besonders schnell zu fahren und irgendein anderer gleichzeitig auch für sich selbst versucht, schnell zu fahren.

Rennveranstaltung Motocross

Hier muss man unterscheiden, wobei der Unfall passiert.

  1. Über einen Acker fährt der Fahrer mit seinem Motorrad zum ersten Training. Die Fahrt über den Acker ist kein Rennen/Übungsfahrt. Es besteht Versicherungsschutz.
  2. Bei der Einfahrt zur Rennstrecke angekommen fährt der Motocrossfahrer auf die Rennstrecke ein, und sich einzufahren und die Strecke kennenzulernen. Schon dieses Einfahren auf die Rennstrecke ist eine „Übungsfahrt“ zu einem Rennen: Also: Der Ausschluss greift ab diesem Moment, es gibt keine Leistung, wenn man sich verletzt.
  3. Gleiches gilt für das Zeittraining – Kein Versicherungsschutz!
  4. Ebenso für Qualifikationsrennen – Kein Versicherungsschutz!
  5. Natürlich für die Rennen selbst – Kein Versicherungsschutz!
  6. Merkt der Fahrer aber während des Zeittrainings, des Qualifikationslaufs oder des Rennens, dass was am Moped nicht stimmt und will er das Rennen beenden, fährt deshalb aus der Strecke raus und jetzt außerhalb des Rennens fährt er über z. B. einen Baumstamm und verletzt sich schwer, dann besteht Versicherungsschutz, weil es außerhalb einer Rennveranstaltung passiert ist.

Rennveranstaltung Enduro: 2-Stunden Enduro-Rennen

Ziel dieser Rennveranstaltung ist, in 2 Stunden so schnell zu fahren, wie es technisch und konditionell geht, um ganz oben auf dem Treppchen zu stehen. Der Ausschluss Rennveranstaltung ist gegeben, weil das ein Rennen ist, auch wenn Geschicklichkeit und Ausdauer erheblicher Bestandteil ist, denn letztlich wird nach Zeit gewertet, und immer, wenn Zeit eine Rolle dafür spielt, oben auf dem Treppchen zu stehen, ist es ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Wer solche Rennen fährt, benötigt eine Versicherung mit einem Einschluss für „Rennveranstaltungen“.

Rennveranstaltung Enduro: Klassisches Enduro

Was ist ein „klassisches“ Endurorennen? Den Großteil der Zeit fährt der Enduro-Fahrer auf unwegsamen Gelände aber auch zum Teil auf öffentlichen Straßen mit einem straßenzugelassenen und angemeldeten Motorrad vor sich hin („Etappe“ genannt) bis ein Schild kommt und eine Zeitmessanlage und ein Ordner, der aufpasst. Es darf dann immer nur 1 Starter weiter fahren, niemals 2 gleichzeitig, da hier die Sonderprüfung beginnt. Ab da wird die Zeit gestoppt bis wieder ein Schild kommt, da endet die Sonderprüfung.

Es ist, wie ein kleines Motocross-Rennen, nur ohne Gegner (außer man fährt auf einen vorherigen Starter auf). Solche Sonderprüfungen wiederholen sich während eines klassischen Endurorennens. Am Ende hat man 4–6 Stunden Gesamtfahrzeit, davon 1 Stunde echtes „Rennen“ auf Zeit. Bei den übrigen 3–5 Stunden ist Geschicklichkeit gefragt, denn man sollte ohne viel Energieaufwand und möglichst wenig Stürzen diese Streckenabschnitte absolvieren. Natürlich darf man eine vorgegebene Zeit nicht unterschreiten, aber die Zeiten sind derart ausreichend, dass es passt. Vor allen Dingen kann man nicht einen Platz nach oben fahren, wenn man diese normalen Strecken besonders schnell fährt.

Diese klassischen Enduro-Veranstaltungen rechtlich zu bewerten ist schwierig, Rechtsprechung dazu gibt es nicht. In Prölls /Martin VVG Kommentar, dort Dr. Knappmann, ehemaliger Richter am Oberlandesgericht a.D. formuliert: „Wenn bei einem Rennen nur in einzelnen Teilabschnitten Höchstgeschwindigkeiten erreicht werden sollen, gilt der Ausschluss für die anderen (gemeint sind ‚andere Teilabschnitte‘) nicht. Voraussetzung ist aber, dass die jeweiligen Abschnitte deutlich zu trennen sind und dass auf diesen Abschnitten dieselben Regeln auch für alle Teilnehmer gelten.“ Wir meinen, das trifft das klassische Enduro perfekt.

Also: Während der Sonderprüfung: Kein Versicherungsschutz! Auf der Etappe: Versicherungsschutz!
Wichtig daher, wer solche Rennen fährt, eine Unfallversicherung mit Einschluss Rennveranstaltung abschließen.

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3. Empfehlung für den Versicherungsschutz Rennveranstaltung

Wann Versicherungsschutz über eine billige, „normale“ Unfallversicherung besteht und wann nicht, dürfte jetzt klar sein. U.U. ergibt es Sinn, 2 Unfallversicherungen zu unterhalten: eine normale, die schließlich bei 90 % oder mehr der Fälle greift und eine speziell fürs Rennen. Wenn ein Unfall beim normalen Fahren ohne Rennen passiert, kassiert ihr aus beiden Versicherungen, passiert der Unfall bei einem Rennen, dann nur die Summe aus der Rennfahrerpolice. Die Summe sollte dort also nicht zu gering sein. Zu Prämien und Versicherungsschutz unten mehr, zunächst noch ein paar Urteile:

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4. Urteile zur Unfallversicherung mit Rennveranstaltungen

Wann Versicherungsschutz über eine billige, „normale“ Unfallversicherung besteht und wann nicht, dürfte jetzt klar sein. U.U. ergibt es Sinn, 2 Unfallversicherungen zu unterhalten: eine normale, die schließlich bei 90 % oder mehr der Fälle greift und eine speziell fürs Rennen. Wenn ein Unfall beim normalen Fahren ohne Rennen passiert, kassiert ihr aus beiden Versicherungen, passiert der Unfall bei einem Rennen, dann nur die Summe aus der Rennfahrerpolice. Die Summe sollte dort also nicht zu gering sein. Zu Prämien und Versicherungsschutz unten mehr, zunächst noch ein paar Urteile:

Motocrossfahrer: Unfallversicherung mit Rennveranstaltung

OLG Saarbrücken, Az: 5 U 51/06:

Interessantes Urteil, weil es einen Motocross-Fahrer betrifft, der ständig verschiedene Versionen seines Unfalles erzählt. Der Crosser schreibt in der Klage, dass er als Teilnehmer einer MSR Veranstaltung (= Motorsportring 1952 e. V.) zu Beginn einer Trainingsfahrt gestürzt sei (Hinweis: Training für ein Rennen = Ausschluss!).

Das Gericht hat den Crosser dann in der Verhandlung angehört. Da sagt er, er sei zum Training gefahren und auf dem Weg zum Training gestürzt (Hinweis: Da wieder Versicherungsschutz, da keine Übungsfahrt zu einem Rennen).

Die Ehefrau unseres Crossers hat früher an den Versicherer aber folgendes geschrieben: „Sie haben meinem Mann in Ihrem Schreiben vom … gefragt, ob er an einem Motocross-Rennen teilgenommen hat. Dies habe ich verneint, da ich zu dem Zeitpunkt keine andere Information hatte. Jetzt hat mein Mann mir gesagt, dass er mit dem Motorrad doch trainieren war! Er ist kein Rennen gefahren, er hat an einem Training teilgenommen!“

Kein Versicherungsanspruch bei unterschiedlichen Unfalldarstellungen

Auf der Schadenanzeige, die der Ehemann und die Ehefrau unterzeichnet haben (hat wohl der Versicherungsvermittler oder ein sonstiger am Telefon sitzender Mitarbeiter der Versicherung so telefonisch aufgenommen und dem Crosser und seiner Ehefrau zur Unterschrift übersandt) steht: „VN ist laut telefonischer Angabe mit seiner Crossmaschine über einen Acker gefahren und dabei gestürzt und hat sich so seine Verletzungen zugezogen“: Nach dieser Version gäbe es wieder Versicherungsschutz.

In der Berufungsbegründungsschrift, also in der 2. Instanz beim Oberlandesgericht steht jetzt (vom Anwalt unseres Crossfahrers formuliert): „Herr Z. erlitt bei einem Motocross-Rennen einen Sturz mit seinem Motorrad. Bei einem Sprung über einen Hügel verlor Herr Z. das Gleichgewicht. Das Motorrad fiel aus größerer Höhe auf das Vorderrad, während er den Lenker mit beiden Händen festhielt.“

6 Versionen des Unfalls! Verschiedene Versionen eines Unfalls zerstören in der Regel den Versicherungsanspruch. Der Versicherungsnehmer muss wissen, was passiert ist und wahrheitsgemäß nur diese eine Version erzählen und dann, weil es die Wahrheit ist, auch daran festhalten. Dabei hilft der Anwalt von Anfang an, dass es keine verschiedenen Versionen gibt. Hier scheint der Anwalt aber keine Ahnung von Versicherungsrecht und auch Prozessrecht gehabt zu haben, denn verschiedene Versionen eines Unfallhergangs sind der Tod jeden Anspruchs.

Ergebnis des OLG: Klage verloren.

 

Rennveranstaltung bei Porsche Training auf Nürburgring

Das OLG führt direkt zum nächsten Urteil, des BGH VI ZR 321/02 (ein Urteil aus dem Jahre 2003 zu Autorennen mit Porsche auf dem Nürburgring). Der BGH, das höchste deutsche Gericht, sagt auch was zu Rennveranstaltungen, was wichtig ist, und zwar:

„Der Risikoausschluss ‚Rennen‘, der typischerweise bestehende besondere Unfallgefahren von Kraftfahrzeugrennen erfassen will, setzt voraus, dass das Unternehmen, an dem die versicherte Person teilgenommen hat, auch tatsächlich von dem Ziel mitgeprägt war, eine im Vergleich anderer Wettbewerber möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aber, wenn nicht das ‚Rennen‘, sondern die Feststellung des ‚Könnens‘, der Geschicklichkeit und Kraftfahrzeugbeherrschung durch den Fahrer Ziel der Veranstaltung ist.“

Weiter sagt der BGH:

Rennen sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen“, so sehe das auch eine Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung (BVerwGE 104, 154,156 in NZV 1997, s.372.). Weiter: „Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an dem Renncharakter nichts.“ Merkmal des Rennens ist die Erzielung der Höchstgeschwindigkeit. Ausreichend ist, dass die Höchstgeschwindigkeit mitbestimmend ist. „Um ein Rennen handelt es sich demnach auch bei einem Wettbewerb, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird.“

Ich meine, der letzte Satz trifft auf die 2-Stunden Enduros wunderbar zu, deshalb sind das Rennen im Sinne der Unfallversicherung. Die Einführungsrunde zu einer solchen Veranstaltung ist eine Übungsfahrt zu einem Rennen; für den der Ausschluss dann auch gilt.

Rennveranstaltung oder Lehrgang bei Rundstrecke in Zandvoort?

OLG Hamm, RuS 1990, 43, Rundstrecke in Zandvoort: Das Vorliegen eines Rennens ist für den Fall vom OLG Hamm verneint worden, dass bei einem „Lehrgang der Sport Fahrschule eines Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Platzierung der Teilnehmer nicht danach richtet.“ Auch hier klar: Schnelligkeit führt nicht zu einer guten Platzierung = kein Rennen!

Keine Rennveranstaltung bei einer Enduro Zuverlässigkeitsfahrt

OLG Celle, 8 U 256/02: Das Gericht hat folgendes festgestellt: „Eine reine Geschicklichkeits- oder Zuverlässigkeitsfahrt, bei der es nur um die Einhaltung einer bestimmten Durchschnittsgeschwindigkeit geht, nicht aber um die absolute Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, wird von der Ausschlussklausel … nicht erfasst“, d. h. bei einer solchen Veranstaltung besteht Versicherungsschutz.

Was war passiert: Ausgeschrieben wurde das Rennen als „28. …Enduro Zuverlässigkeitsfahrt“. Unser Enduro-Fahrer startete in der Klasse 9 „Serien Enduro Motorräder ohne Hubraumbeschränkung“. Man könnte meinen, dass das Urteil ein klassisches Endurorennen meint, tut es aber leider nicht. Man sollte bei der Veranstaltung bestimmte Sollzeiten einhalten, die sich errechnen, wenn man 40 km/h im Schnitt fährt. Wer zu früh ankommt, bekommt Strafzeiten, wer zu spät ankommt auch. Wer schnell fährt, wird nicht Erster! Deshalb war es kein „Rennen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Es entspricht der „Etappe“ eines klassischen Enduro Rennens, s.o..

Rennveranstaltung, wenn man in einem Pflichttraining verunfallt

OLG Celle am 12.01.2005, 4 U 162/04, bringt folgenden Orientierungssatz: „Wenn ein privat unfallversicherter Motorradsportler bei einem Pflichttraining verunfallt, das vor dem Hauptlauf eines Sandbahnrennens durchgeführt wird und nicht als Qualifikationserfordernis zum Hauptrennen dient, auch mithin nicht Renncharakter hat, weil es nicht auf die Erreichung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, liegt gleichwohl eine Übungsfahrt im Sinne des Risikoausschlusses nach § … vor, bei der sich die mit einer Rennfahrt verbundene typisch erhöhte Gefahr auswirkt. Es besteht dann kein Versicherungsschutz für die (schweren) Unfallverletzungen des Versicherungsnehmers.“

Keine Rennveranstaltung bei einer Touristenfahrt auf dem Hockenheimring

Jetzt kommt ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.09.2007, 12 U 107/07, aus dem sich für Motocross- und Enduro-Fahrer auf einer Motocrossstrecke bzw. Endurostrecke im normalen täglichen Training (ohne Rennveranstaltung an dem Tag) ergibt, dass Versicherungsschutz aus einer privaten Unfallversicherung (also ohne Einschluss des Risikos Rennveranstaltung) besteht.

Der Fall: Der Kläger hat eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung und fuhr mit dem Fahrzeug (Audi) im Rahmen einer sogenannten „Touristenfahrt“ auf dem Hockenheimring auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug auf, das er dabei erheblich beschädigte. Auch in der Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung gibt es den Ausschluss für Versicherungsschutz bei Rennveranstaltungen und Übungsfahrten. Wie bei der Unfallversicherung. Der Touristenfahrt lagen die Bedingungen „Touristenfahrten“ der Hockenheimring GmbH zugrunde.

Nach Nr. 3 der Bedingungen gilt die StVO.
Nach Nr. 9 der Bedingungen sind Test-, Trainings- und Wettfahrten verboten.

Die Beklagte hält die Touristenfahrt trotzdem für eine Rennveranstaltung und beruft sich auf den Risikoausschluss „Rennen“. Die Versicherung ist der Meinung, dass der Risikoausschluss „Rennen“ nicht nur für Rennen im sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art gilt, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit geht. Zwar handele es sich hier konkret nicht um ein Autorennen im herkömmlichen Sinne, da weder die Rundenzeiten gestoppt, noch am Ende offiziell ein Sieger gekürt würde. Die Gefahrenlage sei jedoch vergleichbar, was den Teilnehmern auch bewusst sei.

Wir sind sicher, das ist vergleichbar mit der Situation an jedem Samstag auf jeder Motocrossstrecke. Viele fahren auf die Strecke, fast jeder fährt auch extrem schnell. Aber es wird am Ende kein Sieger gekürt und es werden auch keine Rundenzeiten gestoppt. Deshalb sind das keine Rennen.

Was sagt das Gericht in seiner Entscheidung:

Ein Rennen im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt nicht vor, auch keine dazugehörige Übungsfahrt. Versicherungsschutz besteht.

“Mit dem Begriff der „Rennveranstaltung“ aus den Versicherungsbedingungen bzw. mit der Umschreibung „Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“, sind Rennen mit Kraftfahrzeugen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO gemeint (so schon BGH NJW 2003, 2018). „Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO sind Rennen Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z. B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z. B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen.“

„Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch verstehen, dass der Risikoausschluss nicht nur für Rennen im klassischen Sinne gilt, sondern für Fahrten jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit (oder auch nur der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit) geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen (…) niedriger liegen, als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinne (BGH NJW 2003,2018). … Jedoch greift die Ausschlussklausel nicht ein, wenn die Verbesserung des Fahrkönnens und der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen Gefahrensituationen, im Vordergrund steht und die Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, es also auf diese nicht ankommt.“ …

Weiter das OLG:

„Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers betrifft der Ausschluss, Fahrten im Rahmen einer Veranstaltung, deren Charakter dadurch geprägt wird, dass eine möglichst hohe Geschwindigkeit erreicht wird und danach eine Platzierung der Teilnehmer erfolgt.“ Unter einer „dazugehörigen Übungsfahrt“ wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der im oben dargestellten Sinne es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt (OLG Köln, VersR 2007,683).

Das Gericht weiter, warum die „Touristenfahrt“ auf einer abgesteckten Renntrecke mit Fahrzeugen mit Rennausstattung kein „Rennen“ und auch keine Übungsfahrt zu einem Rennen ist:

„Zwar bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer solchen Veranstaltung trotz der angeordneten Geltung der StVO die eingesetzten, teilweise über eine Rennausstattung verfügenden Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen. Jedoch handelt es sich bei einer Touristenfahrt mangels Wertung, Platzierung und Zeitmessung nicht um eine Rennveranstaltung bzw. eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel, deren Wortlaut der Bundesgerichtshof bereits 1975 als nicht eindeutig bezeichnet hat (BGH Versicherungsrecht 1976, Seite 379), nicht ausreichend. Wegen der erhöhten Gefahr mag durchaus eine gesonderte Behandlung der Touristenfahrten in der Kaskoversicherung, auch im Interesse der Versichertengemeinschaft angemessen sein. Dem kann allerdings nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in das Bedingungswerk Rechnung getragen werden.“

Genau das Gleiche gilt für Unfallversicherungen, da die Ausschlussklausel genau gleich formuliert ist. Wir meinen, bei den normalen Trainings am Wochenende handelt es sich um keine Rennen im Sinne der privaten Unfallversicherung. Es besteht unserer Ansicht nach Versicherungsschutz durch die „normale“ Unfallversicherung.

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5. Zusammenfassung Rennveranstaltung und Beispiele für Versicherungsschutz

Richtig versichern ist wichtig, vor allem auch für Rennfahrer (auch Kartrennen) oder Motocross- und Endurofahrer. Einmal mit einem Einschluss des Rennrisikos für teures Geld für die Fälle, wenn man Rennen fährt. Für den Rest des Jahres sollte man auf alle Fälle die normale Unfallversicherung (ohne Rennrisiko) anständig aufstocken.

Versicherungssumme

Wer im Rollstuhl sitzt, kann kein Geld mehr verdienen und verliert so jeden Monat 2000–3000 €. Oder sogar noch mehr. Dies multipliziert mit 12 und dies wiederum multipliziert mit der Anzahl der Jahre, die man eigentlich noch arbeiten sollte, ergibt den Betrag, den man versichern sollte. Das ist der Betrag, den man benötigt, wenn man 100 % Invalide ist. Das ist zumindest unsere Empfehlung.

Im Internet findet man zügig, wer günstige und gute Versicherungen anbietet. Wer mit „Progression“ nichts anzufangen weiß, kann hier unter Höhe schauen oder sollte seinen Versicherungsvermittler fragen. Denn eine niedrige Versicherungssumme bei hoher Progression sichert einem bei einer schweren Invalidität hohe Leistungen bei einem relativ günstigen Beitrag. Zum Beispiel: Versicherungssumme 200.000,00 € bei 500 % Progression ergibt = 1 Million € im Falle der 100%igen Invalidität (Rollstuhl).

Bei einem Versicherer, den wir im Internet gefunden haben, beläuft sich der Jahresbeitrag für eine normale Unfallversicherung ohne Risiko Rennveranstaltung bei einer Versicherungssumme von 200.000,00 € bei 500 % Progression = 1 Million € im Falle der 100%igen Invalidität (Rollstuhl) auf ca. 200,00 € im Jahr.

Mit Rennrisiko bei lizenzfreien Veranstaltungen (Clubläufe aber auch Kartrennen!), also nicht ADAC Veranstaltungen, wo man eine B/C/A Lizenz benötigt, gibt es bei der Württembergischen Versicherung eine Premium Unfallversicherung mit obigen Leistungen für rund 380,00 €/Jahr (fast doppelt so teuer wie „normal“).

Der Verfasser dieses Textes konnte für Lizenz-Motocross und Endurorennen mit ADAC B und C Lizenz (nicht A-Lizenz!) und Rennen ohne Lizenz maximal 150.000,00 € bei 350 % Progression absichern, also maximal bei 100 % Invalidität 525.000,00 €. Beitrag ca. 430,00 €/Jahr (fast 4 × so teuer wie „normal“).

Wir wünschen allen Lesern guten Versicherungsschutz und dass sie die Versicherung niemals benötigen!

Mehr Informationen:

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