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Unfallversicherung: Wie invalide ist man?
Wer stellt das fest?

Die Höhe der Entschädigung aus einer Unfallversicherung richtet sich nach dem Grad der Invalidität, den der Körper in seiner Gesamtheit erfahren hat. In den Versicherungsbedingungen gibt es Tabellen, aus denen abgelesen werden kann, wie hoch der Invaliditätsgrad ist. Verliert man einen Daumen im Grundgelenk, entspricht das 20 % Gesamtkörperinvalidität. Verliert man ein Bein, entspricht das 70 % Gesamtkörperinvalidität. Entscheidend für die Höhe der Entschädigung ist immer, wie viel Prozent Gesamtkörperinvalidität durch den Unfall entsteht.

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Wer stellt die Höhe der Invalidität bei der Unfallversicherung fest?

Juristen sind keine Ärzte. Nicht jeder Arzt kennt sich mit Unfallversicherungen aus (Ärzte sind keine Juristen). Üblicherweise wird man nach einem Unfall durch verschiedene Ärzte behandelt, zum Beispiel im Krankenhaus durch Chirurgen, später durch Orthopäden. Es verbleibt eine Invalidität, da man sich nicht mehr so bewegen kann wie vor dem Unfall.

Die behandelnden Ärzte

Der Versicherer fragt nun zunächst die behandelnden Ärzte, ob überhaupt eine Invalidität verbleiben wird aufgrund des Unfalls. Ob also die körperliche Einschränkung auf dem Unfall beruht und wenn ja, wie hoch diese Einschränkung ist. Die behandelnden Ärzte beantworten einen entsprechenden Fragebogen und oftmals wissen sie nicht wirklich, was dort einzutragen ist. Viele verwechseln die private Unfallversicherung mit den gesetzlichen Versorgungssystemen und berechnen den „Grad der Behinderung“ also den GdB oder Ähnliches, beziehen ihre Feststellung auf den Beruf usw.

Nun, jedenfalls liegt dem Versicherer dann die Bewertung der behandelnden Ärzte vor.

Vom Versicherer beauftragter Sachverständiger oder Arzt

Der Versicherer kann nun nach diesen Angaben eine Entschädigung leisten oder aber auch verlangen, dass sich der Versicherungsnehmer durch einen Arzt untersuchen lässt, den der Versicherer bestimmt, um den Invaliditätsgrad richtig feststellen zu können. Weigern kann sich der Versicherungsnehmer natürlich, sich untersuchen zu lassen, eine Leistung würde er dann allerdings nicht erhalten. Nimmt der Versicherungsnehmer an dieser Untersuchung teil wird der vom Versicherer beauftragte Arzt ein Gutachten abliefern, aus dem sich der Grad der Invalidität ergibt. In der Regel zahlen dann die Versicherer aufgrund dieses Gutachtens den dort festgestellten Invaliditätsgrad, umgewandelt in Euro, aus.

Falsches Gutachten durch den Sachverständigen des Versicherers

Häufig sind Versicherungsnehmer mit dem festgestellten Invaliditätsgrad, den der Sachverständige des Versicherers festgestellt hat, nicht einverstanden. Dann kann man mit einem eigenen Sachverständigengutachten (oder einer ärztlichen Stellungnahme), gegen dieses Gutachten, das der Versicherer in Auftrag gegeben hat, vorgehen. Ziel ist es, den Versicherer zu überzeugen, dass sein Gutachten falsch, das des Versicherungsnehmers aber richtig ist. In der Regel führt das nicht zum Erfolg.

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Keine Einigung mit dem Versicherer über die Höhe der Invalidität

Aus diesem Grunde muss das Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Behaupten muss der Versicherungsnehmer, dass sein Invaliditätsgrad höher ist als der, den der Versicherer bisher akzeptiert hat. Unterstützen sollte diese Argumentation eine ärztliche Stellungnahme oder ein eigenes Sachverständigengutachten, das man sich hat anfertigen lassen.

Das Gericht entscheidet über die Höhe der Invalidität

Das Gericht hat dann zwei verschiedene ärztliche Stellungnahmen bzw. Gutachten vorliegen und da das Gericht kein Mediziner ist, wird das Gericht in aller Regel ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Das Gericht bestimmt nach Rücksprache mit den Parteien einen weiteren Arzt, der den Grad der Invalidität feststellen soll. In der Regel folgt das Gericht den Feststellungen dieses Gutachters und wird ein entsprechendes Urteil erlassen, nämlich entweder, dass der Versicherungsnehmer eine weitere Zahlung erhält oder eben nicht.

Der Grad der Invalidität

Der Grad der Invalidität wird unabhängig vom erlernten Beruf oder vom zuletzt ausgeübten Beruf bestimmt und richtet sich allein danach, ob der Körper nach dem Unfall dauerhaft von dem üblichen körperlichen Zustand in einem entsprechenden Alter abweicht. Bestanden Vorerkrankungen oder Vorschäden, fließen diese in die Invaliditätsbestimmung mit ein. Es geht immer um den Grad der Invalidität des gesamten Körpers, nicht nur eines Teils.

Berechnung der Gesamtkörperinvalidität

Der Verlust eines Beines entspricht 70 % Gesamtkörperinvalidität nach der Gliedertaxe in den Versicherungsbedingungen. Hat man allerdings das Bein nicht komplett verloren, sondern ist aufgrund eines durchgeschlagenen Knies das Bein „nur“ komplett steif, dann kann man das Bein noch zum Teil benutzen. Ist also das Bein selbst noch zu 20 % einsatzfähig, dann kann man das Bein zu 80 % nicht mehr nutzen. Wenn man das Bein zu 100 % nicht mehr nutzen könnte, nur dann erreicht man nach den Versicherungsbedingungen 70 % Gesamtkörperinvalidität. Kann man es zu 80 % nicht mehr nutzen, sind 80 % von 70 % zu errechnen, es ergibt sich daher eine Gesamtkörperinvalidität von 56 %. Was das in Geld bedeutet, wird hier erklärt.

So verhält es sich immer, wenn ein Glied nicht komplett abgetrennt ist und der Betroffene dieses noch irgendwie nutzen kann. Man prüft dann immer, zu wie viel Prozent das entsprechende Glied nicht mehr nutzbar ist und errechnet so die Gesamtkörperinvalidität. Wenn ein Arzt im Krankenhaus feststellt, dass zu 80 % eine Invalidität besteht dann bezieht das der Arzt meistens auf das entsprechende Glied, also zum Beispiel das Bein. Die Gesamtkörperinvalidität ist also wesentlich geringer. Aus diesem Grunde müssen Ärzte genau befragt werden, auf welchen Bereich sie die Invalidität berechnet haben. Wenn ein Auge zu 90 % nichts mehr sieht, hat man eben nicht einen Invaliditätsgrad von 90 % erreicht. Denn ein Auge zu verlieren entspricht nur 50 % Invalidität. 90 % von 50 % entspricht lediglich 45 % Gesamtkörperinvalidität, nach der sich dann die Entschädigung berechnet.

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