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Ergo-Versicherung: € 125.000,00 für unseren Mandanten

Unser Mandant hatte ein Mehrparteienhaus gekauft. Die bestehende Gebäudeversicherung wollte er durch seinen Makler überprüfen lassen. Dessen Rat: eine neue Versicherung sei besser. Eine Versicherungssumme von € 750.000,00 sei angemessen. Diese Summe sollte angeblich der vorherigen Versicherung entsprechen.

Eine tatsächliche Wertermittlung fand jedoch nicht statt. Für unseren Mandanten, in Versicherungsdingen sehr unerfahren, hörte sich die Summe sehr hoch an. Hatte er doch weniger als die Hälfte für das Gebäude bezahlt. (Ein deutlicher Hinweis auf die Unerfahrenheit unseres Mandanten.) Eine niedrigere Versicherungssumme erschien ihm deshalb ausreichend. Das Problem einer möglichen Unterversicherung klammerte der Makler bei seiner Beratung dezent aus.

Einige Jahre später brannte es dann. Das Gebäude hatte durch den Brand erheblichen Schaden genommen. Zur Überraschung unseres Mandanten ermittelte der Gebäudeversicherer jetzt einen Versicherungswert von knapp über € 1.000.000,00. Das bedeutet, ein vollständiger Wiederaufbau würde nur zu diesem Preis möglich sein. Die Versicherungssumme lag mit € 500.000,00 deutlich darunter. Die Folge: Eine Unterversicherung. Der Versicherer darf dann seine Zahlung kürzen. Bei unserem Mandanten knapp über 50 %. Es fehlte die Hälfte des Geldes für einen Wiederaufbau.

Hiermit konfrontiert nahm unser Mandant Kontakt mit uns auf. Wir halfen zunächst bei der Abwicklung des Schadenfalls mit dem Versicherer und bereiteten daneben den Schadensersatzanspruch gegen den Makler vor. Die hinter dem Makler stehende Haftpflichtversicherung ERGO-Versicherung war sich außergerichtlich ihrer Sache unglaublich sicher und lehnte für ihren Kunden, den Makler, jede Verhandlung ab. Mit anderen Worten: Makler und Haftpflichtversicherer hätten es auch viel günstiger haben können. Denn eine alte Weisheit besagt: „Nichts haftet besser als ein Makler.“ Nachdem dann Klage eingereicht war, fand das Gericht angesichts der doch recht eindeutige Sach- und Rechtslage bereits im ersten Termin deutliche Worte. Die Beklagte sollte schnellstmöglich in Vergleichsverhandlungen eintreten. Leider ohne Erfolg. Da man offenbar immer noch nicht den Ernst der Lage erkannt hatte, wollte man noch die Vernehmung des Maklers als Zeugen abwarten. Dieser erklärte dann freimütig, dass in der Vergangenheit immer so bei der Versicherungswertermittlung vorgegangen worden ist. Den Kunden mit ausführlichen Fragen zum Objekt oder gar einem Gutachten zu belästigen, war nicht gewünscht. Denn der Kunde hätte dann ja womöglich die Versicherung über einen anderen Makler abgeschlossen. Deswegen lieber schnell, als gründlich und richtig. Weder wir noch das Gericht schien überrascht von dieser Aussage. Denn die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherungsmakler leider so arbeiten. Die Konsequenz war dann, dass die von unserem Mandanten angestrebten € 125.000,00 gezahlt wurden. Die Einschätzung der Haftpflichtversicherung des Maklers hätte nicht mehr neben der Sache liegen können.

Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers ist sehr haftungsträchtig. Lassen Sie im Schadenfall unbedingt die Entscheidungen Ihrer Versicherung durch einen unserer Experten überprüfen. Wenn ein Makler bei der Vermittlung beteiligt war, dann besteht regelmäßig Grund zu der Annahme, dass ein haftungsträchtiger Fehler gemacht worden ist. Wir helfen Ihnen diese Fehler zu finden und Ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

988/18

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