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Berufsunfähigkeitsversicherung: Generali muss jetzt bis 2047 zahlen!

Urteil vom 18.01.2019 – LG Hamburg / Kanzleifall

(Urteil und unseren Klageschriftsatz sind im Volltext hier einzusehen)

Wer als Arzthelferin in einer Kinderarztpraxis berufsunfähig wird und deshalb als ungelernte Tierpflegehelferin arbeitet um Geld zu verdienen – und sei es auch genau soviel oder mehr Geld als als Arzthelferin – erhält trotzdem weiter Berufsunfähigkeitsrente! Eine Anrechnung auf den jetzt erzielten Lohn erfolgt nicht.

Zumindest haben wir ein solches Urteil für unsere Mandantin vor dem Landgericht Hamburg gegen die Generali Versicherung /Tarif Volksfürsorge Best Life aktuell erstritten (Urteil vom 18.1.2019).

Monatlich € 456,80 bekommt sie jetzt bis längstens 2047! Weiterhin erstattet die Generali ihr den Beitrag zur Versicherung in Höhe von € 37,50. Monatlich und auch bis 2047, da unsere Mandantin dann, am Ende der Vertragslaufzeit, noch eine Kapitalabfindung bekommt (normale Kapitallebensversicherung ausbezahlt erhält).

Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass erstens die Tätigkeit als Tierpflegehelferin nicht mit der einer Arzthelferin vergleichbar ist. Unsere Mandantin durfte nicht auf den Beruf der Tierpflegehelferin „verwiesen“ werden (konkrete Verweisung, wie es juristisch heißt). Selbst wenn sie das gleiche oder sogar mehr Geld verdient als vorher. Zweitens hatte hier im Fall der Versicherer schon seit langem gewusst, dass unsere Mandantin die neue Tätigkeit als Tierpfleghelferin ausübt. Der Versicherer hatte auch gewusst, wie viel Geld unsere Mandantin verdient und trotzdem in der Vergangenheit auf die Verweisung verzichtet. Sich nun auf die Verweisung zu berufen ginge nicht mehr, so die Richterin.

Also gleich zweimal Recht bekommen. Gut, dass die Mandantin eine BUZ abgeschlossen hatte und noch besser, dass sie den Weg auch zu uns gefunden hat. Fachanwalt für Versicherungsrecht Mumm und sein Team (insgesamt 9 Fachanwälte für Versicherungsrecht und Spezialisten im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung) konnten schnell helfen, denn der Versicherer hatten schon die Leistungen endgültig eingestellt.

Die Klage und das Urteil finden Sie im Volltext hier. (Mitgeteilt von Max Wittig, 02049/17)

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