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Betriebshaftpflichtversicherung: VHV zahlt € 15.924,00 statt nichts

22. April 2021

I. Was war passiert?

Unsere Mandantin ist eine Bauunternehmerin und war ursprünglich mit Erdarbeiten zwecks der Verlegung einer Grundleitung beauftragt. Bei den Bauarbeiten wurde unglücklicherweise ein Stromkabel beschädigt. Infolgedessen wurde unsere Mandantin von der Eigentümerin des Stromkabels sowie von einem durch den Stromausfall geschädigten Unternehmen weitestgehend erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der unserer Mandantin infolge der Inanspruchnahme entstandene Schaden betrug mehr als € 21.000,00.

Die VHV als Betriebshaftpflichtversicherer lehnte Versicherungsschutz für diese Inanspruchnahme jedoch mit der Behauptung ab, unsere Mandantin hätte bereits vor dem Eintritt des Schadensfalles trotz Mahnung eine Beitragsrechnung zur Betriebshaftpflichtversicherung nicht bezahlt. Die VHV berief sich damit auf eine Leistungsfreiheit wegen Zahlungsverzugs bei einer Folgeprämie.

II. Wir erhoben Klage

Da die VHV außergerichtlich nicht von der Leistungsablehnung abrücken wollte, erhoben wir Klage für unsere Mandantin. Wir trugen vor, dass unsere Mandantin vor Zahlung der Versicherungsprämie zu keinem Zeitpunkt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Mahnung erhalten hat.

Das Gesetz sieht nämlich vor, dass bei Zahlungsverzug wegen einer Folgeprämie der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen hat. Die Mahnung des Versicherers muss zudem hohe inhaltliche Voraussetzungen erfüllen. Sie muss die rückständigen Prämien, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und einen Hinweis auf die Leistungsfreiheit bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Ablauf der gesetzten Frist sowie das Kündigungsrecht des Versicherers enthalten. Häufig gelingt es dem Versicherer nicht, diese Voraussetzungen einzuhalten.

Das Gericht folgte unserer Argumentation, dass die Mahnung vor der endgültigen Beitragsrechnung datiert war und deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen konnte. Den Nachweis einer ordnungsgemäßen Mahnung konnte die VHV nicht erbringen. Lediglich wegen der Höhe der aus dem Vertrag geschuldeten Ansprüche bestand Uneinigkeit, da in der Betriebshaftpflichtversicherung (anders als in einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) im Grundsatz nur die aus Personen- oder Sachschäden resultierenden Schäden zu ersetzen sind. Abzugrenzen ist dies von reinen Vermögensschäden ohne einen solchen Zusammenhang. Die Höhe des Schadens hätte wiederum unsere Mandantin in sämtlichen Einzelheiten beweisen müssen.

III. Die VHV verpflichtete sich zur Zahlung von 70 % der Schäden

Noch bevor ein zeitraubender Gerichtstermin erfolgen musste, konnten wir daraufhin für unsere Mandantin einen hervorragenden Vergleich zur endgültigen Erledigung der Angelegenheit mit der VHV abschließen. Der Versicherer verpflichtete sich zur Zahlung in Höhe von € 15.924,00 inklusive Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme von 70 % der entstandenen Kosten. Schnell und unkompliziert konnte eine Lösung für unsere Mandantschaft erzielt werden.

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