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Brandschaden Gebäude: erst 0% Regulierung, dann 100% Regulierung

11.09.2017 – Kanzleifall

Das Wohnhaus unserer Mandantin war durch eine Natriumdampflampe, wie sie gewöhnlich zum Anbau von Cannabis verwendet wird, in Brand geraten. Hierdurch entstand ihr ein Schaden von etwa 182.000 €. Zunächst verweigerte der Versicherer die Zahlung des Schadensersatzes. Denn die Natriumdampflampe soll dem Sohn der Mandantin, der zugleich Ihr Mieter war, gehört haben. Nachdem sich unser Rechtsanwalt Mumm, Fachanwalt für Versicherungsrecht, in die Sache eingeschaltet hatte, regulierte der Versicherer außergerichtlich zunächst einen Großteil des Schadens – schließlich war der Mandantin von einer besonderen Pflanzenzucht ihres Sohnes nichts bekannt. Der Versicherer zahlte nach Rechtsanwalt Mumms Einschreiten 147.000 €.

Den Rest wollte der Versicherer nicht ersetzen, weil eine Unterversicherung bestehe. Unsere Mandantin drohte auf einem Fünftel des Schadens, also etwa 35.000 €, sitzen zu bleiben. Mit einem sorgsam ausgearbeiteten Schreiben wies Herr Rechtsanwalt Mumm den Versicherer darauf hin, dass dieser den Versicherungswert selbst aus den Angaben der Mandantin berechnet hatte. Dann aber durfte der Versicherer sich nach seinen eigenen Bedingungen nicht darauf berufen, dass der Versicherungswert zu niedrig sei. Die Intervention von Herrn Rechtsanwalt Mumm hatte zur Folge, dass der Versicherer auch den Restbetrag von knapp 35.000 € nachregulierte – und zwar ohne ein langwieriges Gerichtsverfahren.

AIG Europe zahlt den Schaden und die Anwaltskosten

Im Ergebnis hat die AIG Europe unserer Mandantin ihren Schaden in Höhe von 182.000 € voll ausgeglichen. Auch die Anwaltskosten unserer Kanzlei hat ihr der Versicherer vollständig erstattet. Besser geht es nicht!

Dieser Fall zeigt, dass es bei versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen anwaltlicher Hilfe bedarf, um Waffengleichheit zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer herzustellen. Erst ein sorgfältig begründeter anwaltlicher Hinweis auf die vereinbarten Vertragsbedingungen hat den Versicherer zum vollständigen Ausgleich der Forderung bewegen können, wo er immerhin zu Anfang gar nichts regulieren wollte.

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