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Hausrat Einbruch-Diebstahl: R+V muss zahlen

13. Juni 2014

Die R+V Versicherung AG (R+V) war Hausratsversicherer. Der Ehegatte unserer Mandantin verstarb. Einen Tag vor der Beerdigung verließ unsere Mandantin das Haus. In dieser Nacht wurde in das Haus eingebrochen und Schmuck der Mandantin wie auch Schmuck der vorverstorbenen 1. Ehefrau des verstorbenen Ehegatten entwendet. Der Schaden beläuft sich auf rund 32.000 €. Die R+V will nicht regulieren. Argument: unsere Mandantin habe der R+V nicht sofort mitgeteilt, dass es Erbstreitigkeiten zwischen den Erben gibt und daher sei unsere Mandantin nicht alleine Anspruchsberechtigte aus der Hausratversicherung. Konkret hat unsere Mandantin der R+V 7 Monate nach Eröffnung des Testaments mitgeteilt, dass Erbstreitigkeiten bestehen. Solange hatte sich der Versicherer ohnehin schon Zeit gelassen mit der Regulierung. Die R+V behauptet, dass die zu späte Information über die Erbstreitigkeiten eine „arglistige Täuschung“ der Mandantin nach dem Versicherungsfall darstellt und deshalb eine Regulierung komplett ausscheidet. Die R+V sei leistungsfrei.

Weiteres Argument war, dass unsere Mandantin nur den Schmuck in der Stehlgutliste beschreiben konnte, der ihr selbst gehört hat. Den gestohlenen Schmuck der vorverstorbenen 1. Ehefrau konnte sie nicht beschreiben, deshalb hat sie ihn auch nicht der Stehlgutliste beigefügt. Erst nachdem unsere Mandantin ca. 40-50 Ordner aufgrund des Todes ihres Ehegatten durchgesehen hatte konnte sie die weiter gestohlenen Gegenstände näher beschreiben und hat eine weitere Stehlgutliste eingereicht. Dies sei, so die R+V, ein Verstoß gegen Obliegenheiten und auch deshalb sei sie leistungsfrei. Auf außergerichtliche Aufforderungsschreiben ließ sich die R+V nicht ein. Erst nachdem Klage erhoben wurde und auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine vorläufige Rechtsansicht kundgab sowie einen Vergleichsvorschlag unterbreitete, gab sie sich gesprächsbereit. Letztlich hat sie dann 20.000 € im Vergleichswege bezahlt sowie den Großteil der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten. Ein Gutachten über die Höhe des Schadens musste vom Gericht nicht mehr angefertigt werden.

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