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HDI kürzt zu Unrecht wegen Unterversicherung

27. Mai 2021

Die Vorgeschichte

Unser Mandant erwarb im Jahre 2011 ein Mehrfamilienhaus und übernahm bei dieser Gelegenheit – wie so oft üblich – die bereits bestehende Gebäudeversicherung. Diese Versicherung hatte der Voreigentümer im Jahre 2000 bei der HDI abgeschlossen.

5 Jahre nach dem Eigentumserwerb kündigte die HDI die ursprüngliche Gebäudeversicherung, da die seinerzeit vereinbarten Konditionen anscheinend nicht mehr den Markt abbildeten, sprich die Beiträge waren im Verhältnis zum Risiko aus Sicht des Versicherers zu gering. Allerdings bot die HDI zugleich mit der Kündigung den Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung an. Als besonderen „Service“ hatte die HDI bereits die wesentlichen Kennzahlen aus dem Ursprungsvertrag in das Angebot übernommen, insbesondere die in Mark/1914 abgebildete Versicherungssumme. (Der Wert 1914 gibt den Gebäudewert im Jahre 1914 in Goldmark an und dient als Rechengröße der Versicherungswirtschaft zur Ermittlung des Gebäudeneubauwerts. Diese Bewertung ist für den Laien nahezu unmöglich). Unser Mandant vertraute auf die seitens der HDI eingetragenen Werte und nahm das Angebot an.

Der Versicherungsfall trat ein

Im Jahre 2019 trat dann der Versicherungsfall ein, als eine Mieterin beim Verlassen des Hauses vergaß den Herd auszustellen. Das Gebäude brannte lichterloh, der Schaden war immens und unser Mandant kontaktierte zur Schadensregulierung die HDI. Im Zuge der Schadensermittlung wurde dann der Versicherungswert ermittelt. Dies war hier der gleitende Neuwert – also was kostet es, am Schadenstag an gleicher Stelle das Gebäude vollständig wiederaufzubauen.

Der ermittelte Versicherungswert lag – für unseren Mandanten vollkommen überraschend – über der Versicherungssumme. (Die Konsequenz aus einer solchen Abweichung zwischen den beiden Werten ist eine Unterversicherung. Der Versicherer ist dann berechtigt im Schadensfall seine Entschädigung anteilig zu kürzen. Er zahlt also nicht mehr den ganzen Schaden, sondern nur noch einen quotalen Anteil.)

Die HDI teilte deshalb unserem Mandanten mit, dass wegen der Unterversicherung von rund 25 %, nur rund 75 % der eigentlichen Entschädigung gezahlt werde. Die Kürzung wirkte sich auf alle versicherten Positionen aus. Also auf die Entschädigung, den versicherten Mietausfall und die mitversicherten Kosten. Es ist ungefähr so, als wenn unser Mandant nicht 100 %, sondern nur dreiviertel des Gebäudes versichert hatte. Eine böse Überraschung.

Mandant wandte sich an uns – HDI zeigte Einsicht

Nachdem unser Mandant diese Entscheidung der HDI erhalten hatte, beauftragte er uns mit seiner Interessenvertretung. Da im Zuge des Kaufs des Hauses der vorherige Vertrag übernommen worden war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum der Ursprungsvertrag eine zu geringe Versicherungssumme enthielt. Nach fast 25 Jahren waren hierzu keine Angaben mehr verfügbar. Eine schwierige Situation.

Allerdings wirkte sich der Umstand, dass die HDI den Vertrag zwischenzeitlich ausdrücklich gekündigt hatte, vorteilhaft für unseren Mandanten aus. Denn unser Mandant durfte darauf vertrauen, dass der Versicherer ihn zumindest darauf hinweist, dass dieser bei den neuen Angeboten die Versicherungssumme nicht geprüft hatte. In diesem Zusammenhang hätte die HDI auf die Möglichkeit eines Unterversicherungsverzichts hinweisen müssen. Beides war nicht passiert.

Bei der HDI zeigte man Einsicht, dass in diesem Fall wohl ein Recht zur Kürzung nicht gegeben war. Der Schaden wurde daher, ebenso wie die Rechtsanwaltskosten, vollständig von der HDI ausgeglichen.

Es lohnt sich bereits frühzeitig im Schadenfall eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Versicherungswert 1914 (Gebäudeversicherungswert 1914, Wert 1914), gleitender Neuwert und Unterversicherung sind für den Versicherungsnehmer intransparente Konzepte der Versicherungswirtschaft, die erklärungsbedürftig sind. Nutzen Sie deshalb unsere kostenfreie Ersteinschätzung und profitieren Sie von unserem Erfahrungsschatz.

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