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Unser Mandant war über Jahre hinweg aufgrund einer schweren rezidivierenden depressiven Störung und einer Alkoholabhängigkeit berufsunfähig, was die Allianz Lebensversicherungs-AG seit dem 01.09.2014 vorbehaltlos anerkannt und Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an ihn erbracht hatte. Umso größer war die Fassungslosigkeit, als die Allianz im Nachprüfungsverfahren plötzlich mit Schreiben vom 20.10.2025 die Leistungseinstellung zum 30.11.2025 erklärte und ab dem 01.12.2025 wieder Beitragszahlungen vom Mandanten verlangte.
Diese Entscheidung war in jeder Hinsicht unhaltbar – das mussten wir der Allianz unmissverständlich klar machen. Bereits formell war die Leistungseinstellung eindeutig unwirksam: Das Schreiben wurde lediglich „i. V.“ unterzeichnet, ohne der versprochenen Erklärung eine Originalvollmacht beizufügen. Dies ist nach § 174 BGB schlicht nicht zulässig. Eine Ausnahme lag in keiner Weise vor, sodass wir für unseren Mandanten unverzüglich und konsequent die Zurückweisung erklärten.
Doch auch inhaltlich fehlte es an allem. Die Begründung der Allianz war weder nachvollziehbar noch schlüssig: Das eigene Gutachten sprach von einer „deutlichen Besserung“, doch die darin dokumentierten Symptome belegten gerade das Gegenteil – fortbestehende depressive Verstimmung, massive Einschränkungen im Alltag, weiterhin diagnoseprägende Alkoholproblematik. Dabei bestätigten auch die behandelnden Ärzte unseres Mandanten unmissverständlich, dass eine wirklich relevante und tragfähige Gesundheitsverbesserung zu keinem Zeitpunkt eingetreten war.
Für unseren Mandanten ging es um seine Existenzsicherung. Die Allianz wurde daher sofort bestimmt dazu aufgefordert, die formell wie materiell völlig unbegründete Einstellung der Leistungen umgehend zurückzunehmen. Und tatsächlich: Die Allianz lenkte ein, nahm die Einstellung ausdrücklich zurück und sagte zu, die Berufsunfähigkeitsrente sowie die Beitragsbefreiung über den 01.12.2025 hinaus weiter zu gewähren. Damit war der umfassende Schutz und die wirtschaftliche Sicherheit unseres Mandanten vollständig wiederhergestellt. Schließlich wurden auch alle Rechtsanwaltskosten durch die Allianz getragen.
Unser Mandant hat zu Recht auf seine Ansprüche bestanden – und wir haben mit Nachdruck dafür gesorgt, dass die Versicherung ihre in jeder Hinsicht zweifelhafte Leistungseinstellung wieder zurücknimmt. Ein voller Erfolg für unseren Mandanten, der nun wieder die Leistungen erhält, auf die er dringend angewiesen ist.
2819/25

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