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Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: AXA zahlt 200.000,- Euro

Rechtlich schwierige und komplexe Fallgestaltungen stellen besondere Herausforderungen dar. Diese Herausforderungen nehmen wir gerne an und führen unsere Mandanten zum Erfolg. Dabei kommt es auch auf Verhandlungsgeschick an.

Unsere Mandantin war Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Nachdem ein Verdacht auf Verunreinigung mit Legionellen der Wasserleitungen  bestand, sollte unsere Mandantin die Modernisierungsmaßnahmen planen. Es wurden hierfür Kontakt mit einem Architekten- und Ingenieurbüro aufgenommen und Beschlüsse der WEG eingeholt. Nachdem die WEG-Beschlüsse vorlagen, wurde das Architekten- und Ingenieurbüro mit den Baumaßnahmen beauftragt. Die Zahlung des Honorars des Architekten- und Ingenieurbüros erfolgte auf Kosten der WEG. In nachfolgender Zeit kam es zunehmend zu Differenzen zwischen der Verwaltung und der WEG. Die WEG behauptete, die Beauftragung des Architekten- und Ingenieurbüros sei zu weitreichend erfolgt und nicht von den Beschlüssen gedeckt.

Es folgten mehrere Klageverfahren. Unter anderem nahm die WEG unsere Mandantin und das Architekten- und Ingenieurbüro auf Schadenersatz bzw. Rückzahlung der gezahlten Honorare. Unsere Mandantin und auch das Architekten- und Ingenieurbüro wurden verurteilt.

In solchen Fällen soll eigentlich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung eingreifen. Diese lehnte jedoch – wie so häufig – mit der Begründung ab, unsere Mandantin hätte eine sogenannte wissentliche Pflichtverletzung begangen. Versicherungsschutz bestünde nicht!

Unsere Mandantin beauftragte uns. Da sich keine außergerichtliche Lösung finden ließ, erhoben wir Klage vor dem Landgericht Köln. Nachdem – dies verkomplizierte die Angelegenheit erneut - das Architekten- und Ingenieurbüro die Rückzahlung an die WEG veranlasste, nahm nunmehr das Architekten- und Ingenieurbüro unsere Mandantin auf Schadenersatz in Anspruch.

Im Zuge aufwendiger Verhandlungen zwischen unserer Mandantin, dem Haftpflichtversicherer und dem Architekten- und Ingenieurbüro konnte im Ergebnis eine dreiseitige Einigung ausgehandelt werden. Die Haftpflichtversicherung übernahm einen großen Teil der Forderungen.

Die Komplexität dieses Falles zeigt: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (wozu auch Berufshaftpflichtversicherungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater und Architekten zählen) setzt in besonderer Art und Weise neben versicherungsrechtlichen Kenntnissen auch Kenntnis im Schadenersatzrecht bzw. Haftungsrecht voraus.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in diesen Konstellationen umfassend und setzen Ihre Interessen durch.

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