Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!
Dieser Fall zeigt mustergültig, warum die Interessenvertretung durch spezialisierte Fachanwälte für Versicherungsrecht das Zünglein an der Waage sein kann. Nämlich immer dann, wenn Wissen und Erfahrung im besonderen Maße notwendig sind.
1. Berufliche Tätigkeit unserer Mandantin Unsere Mandantin war zuletzt als Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement tätig. In dieser verantwortungsvollen Position war sie insbesondere mit der Überwachung und Sicherstellung von Qualitätsstandards betraut – eine Tätigkeit, die ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Aufmerksamkeit und psychischer Belastbarkeit erfordert .
2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen: Vielschichtige psychische Erkrankungen Bereits im Jahr 2012 entwickelte unsere Mandantin eine Vielzahl psychischer Beschwerden: Drehschwindel, Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, darüber hinaus Phobien, eine somatoforme Störung sowie eine erhebliche Einschränkung der psychischen Belastbarkeit. Diese führten dazu, dass sie ihre ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht mehr fortsetzen konnte .
3. Verhalten des Versicherers im Vorfeld – Eine Historie von Leistungsgewährungen und plötzlicher Leistungseinstellung Nachdem die Berufsunfähigkeit anerkannt und Leistungen ab 2012 zunächst gewährt wurden, erfolgte im Jahr 2017 überraschend die Mitteilung über die Einstellung der Leistungen. Die Entscheidung hierüber stützte sich insbesondere auf ein Gutachten, welches unserer Mandantin zunächst gar nicht zur Verfügung gestellt wurde – eine Vorgehensweise, die auch unter formellen Gesichtspunkten fragwürdig war. Mehrere Jahre zuvor hatte der Versicherer noch ausdrücklich seine Leistungspflicht bestätigt .
Die Versichererseite argumentierte im weiteren Verlauf, dass sich aus ärztlichen Unterlagen ab 2015 und einem späteren Gutachten Anhaltspunkte für eine nachhaltige Besserung ergäben, sodass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mehr vorläge. Unsere Mandantin widersprach der Einschätzung frühzeitig, machte fortbestehende gesundheitliche Einschränkungen geltend und bemängelte insbesondere, dass die maßgeblichen Gutachten ihr nicht im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung übermittelt worden waren .
4. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg – Präzision siegt: Der Wendepunkt durch gerichtliche Begutachtung und Befragung Der zentrale Streitpunkt: Lag wirklich eine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustandes vor, sodass keine Berufsunfähigkeit mehr gegeben war?
Das Landgericht nahm zunächst eine umfassende Beweisaufnahme vor. Kernpunkt war das im gerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten. Im schriftlichen Gutachten wurde die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit angedeutet – dies aber unter dem Vorbehalt einer fachgerechten medizinischen und/oder psychotherapeutischen Behandlung. Kritisch: Genau eine solche Therapie hatte die Mandantin tatsächlich nie erhalten. Lediglich eine Standardbehandlung, die nach Ansicht des Gutachters nicht fachlich adäquat war, wurde durchgeführt .
Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und der ausführlichen Befragung des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch unsere Kanzlei konnte deutlich herausgearbeitet werden, dass unter den tatsächlich gegebenen Umständen eine Rückkehr in das Berufsleben mit einer erheblichen Gefahr der Dekompensation verbunden gewesen wäre. Der Sachverständige sah die Gefahr, dass es nahezu mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % zu einer Verschlechterung des Gesundheitsbildes bei der Rückkehr in den Beruf gekommen wäre – eine Einschätzung, die im schriftlichen Gutachten nur angedeutet, aber nicht explizit in ihrer Tragweite dargelegt worden war.
Das Gericht schloss sich dieser Argumentation an: Die Beklagte konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachweisen, dass die Mandantin tatsächlich wieder berufsfähig sei. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Leistungseinstellung wurde eindeutig verneint. Damit war – nach fast sieben Jahren Rechtsstreit – der volle Anspruch unserer Mandantin durchsetzbar: Fortzahlung der Rente, Beitragsbefreiung, jährliche Leistungsdynamik und sogar Ausgleich progressionsbedingter Steuerschäden.
Ein Sieg dank sorgfältiger Sachverhaltsaufklärung und fundierter Befragung Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg unterstreicht eindrucksvoll, wie essenziell eine präzise Analyse gerichtlicher Gutachten sowie eine zielgerichtete Sachverständigenbefragung sind. Im vorliegenden Fall wurde die entscheidende Wende im Gerichtstermin herbeigeführt: Erst durch die gezielte Nachfrage im Rahmen der Anhörung konnte die erhebliche Dekompensationsgefahr und damit die fortbestehende Berufsunfähigkeit überzeugend dokumentiert werden. Dies ist beispielgebend für eine erfolgreiche versicherungsrechtliche Mandatsführung auf höchstem Niveau.
Unsere Mandantin, Mitarbeiterin im Qualitätsmanagement, litt an einer komplexen psychischen Erkrankung und wurde nach zunächst anerkannter Berufsunfähigkeit jahrelang von ihrer Versicherung mit teils mangelhaften formellen und materiellen Gründen hingehalten und letztlich ausgeschlossen. Erst durch gezielte Gutachtenanalyse und die akribische Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin konnte nachgewiesen werden, dass eine Rückkehr ins Berufsleben weiterhin unzumutbar und mit hoher Dekompensationsgefahr verbunden war. Das Landgericht Hamburg hat sämtliche Ansprüche unserer Mandantin anerkannt und einmal mehr verdeutlicht: Versierte anwaltliche Vertretung und prozessuale Sorgfalt bringen den entscheidenden Unterschied.
2985/20
Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz
Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz