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Berufsunfähigkeit: Generali zahlt 89.000 Euro

Ein erfreuliches Ergebnis in einer Berufsunfähigkeitssache einer Team-Assistenz in einem Großhandelsunternehmen mit mittelgradigen depressiven Episoden sowie der posttraumatischen Belastungsstörung. Die tägliche Arbeit war geprägt von einem hohen Arbeitsdruck und psychischen Belastungen. Beispielweise Kundenbetreuung in verschiedenen Sprachen, das Erstellen von Analysen und Angeboten, die Überwachung des Mahnwesens, das Erstellen von Abrechnungen, das Erstellen von Vertragsentwürfen, das Klären von zollrelevanten und logistischen Angelegenheiten, das Klären von Versicherungs- und Transportfragen und die Ansprechfunktion als Patin für die Auszubildenden. Zu den Anforderungen an den Beruf unserer Mandantin gehörten also neben dem selbstverständlich jederzeit präsenten Wissen eine präzise Arbeitsweise und strukturiertes Denken, analytisches Denken, eine hohe Auffassungsgabe (geistige Flexibilität) sowie ein gutes Reaktions- und Umstellungsvermögen.

Aufgrund von verschiedenen Symptomen fiel es unserer Mandantin zunehmend schwer, ihre täglichen Arbeitsaufgaben noch zu erfüllen. Es folgte zunächst eine längere Zeit der Arbeitsunfähigkeit und dann nach sechs Monaten der Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Generali prüfte den Antrag und erklärte dann den Rücktritt. Unsere Mandantin habe angeblich vorsätzlich Informationen über ihren Gesundheitszustand dem Versicherer bei Abschluss vorenthalten. Leider ein sehr häufiger Einwand, wenn Leistung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt wird. Dabei war die Situation bei Abschluss der Versicherung entscheidend. Hier war es so, dass der Vertrag in einer Mittagspause in einem Lokal „verkauft“ wurde. Die gesamte Beratung, Prüfung und Datenabfrage erfolgte innerhalb einer ¾ Stunde. Dabei wurden die Gesundheitsfragen durch den Vermittler weder ausführlich noch wiederholt vorgelesen. Die einzelnen Fragen zum Gesundheitszustand wurden durch den Vermittler auch inhaltlich nicht näher erläutert. Das Antragsformular lag im Zeitraum des Beratungsgesprächs nur dem Versicherungsvermittler vor, welcher die Eintragungen vorgenommen hat. Unserer Mandantin lag weder ein Exemplar zum Mitlesen vor, noch konnte sie den konkreten Inhalt aufgrund der gegenüberliegenden Sitzpositionen mitlesen.

Eine ausführliche außergerichtliche Aufforderung hatte nicht den gewünschten Erfolg. Dabei hatte der Versicherer sogar noch erklärt, er habe eine ausführliche Stellungnahme seines Verkäufers eingeholt, welche unsere Darstellung der Abläufe gerade nicht bestätigen würde.

Die daraufhin beim Landgericht erhobene Klage hatte dann doch Erfolg. Die Beklagte Generali ließ zunächst ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen (wir konnten es nicht glauben). Der Einspruch ließ allerdings nicht lange auf sich warten. Dennoch war die Gesprächsbereitschaft gleichwohl hoch. Wahrscheinlich aus deshalb, weil der Verkäufer als Zeuge plötzlich erklärte, dass er die Fragen nicht im Detail vorgelesen hatte, die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung gar nicht vorgelesen hatte und insgesamt ja nur wenig Zeit für alles war. Das alles hatte er – so seine Aussage – auch in der vorgerichtlichen Stellungnahme an der Generali mitgeteilt. Dennoch hatte die Generali ausgerichtlich das genaue Gegenteil behauptet. Ein unglaublicher Vorgang der erneut ein schlechtes Licht auf die Versicherungswirtschaft wirft. Auf dieser Grundlage konnte unser erfahrener Fachanwalt Schabbehard einen sehr guten Vergleich für unsere zufriedene Mandantin aushandeln.

1409/19

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