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In einer Berufsunfähigkeitsversicherungssache haben wir erfolgreich die Berufung geführt, nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte. Hintergrund ist eine konkrete Verweisung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
Hat die Versicherung die Berufsunfähigkeit anerkannt, kann sie nur unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung überhaupt wieder einstellen. Eine Möglichkeit ist die konkrete Verweisung. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer hat eine neue Tätigkeit aufgenommen. Jetzt kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen erklären, dass die neue Tätigkeit mit der alten Tätigkeit vergleichbar ist und muss nicht mehr zahlen. Die Voraussetzungen sind allerdings nicht immer so eindeutig und auch viele Gerichte machen es sich hier oft zu einfach.
Zum Fall:
Der Kläger, ein ehemaliger selbstständiger Installateurmeister, hatte bei der Continentale Lebensversicherung AG eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Aufgrund degenerativer Erkrankungen und eines Unfalls war er in seinem Beruf berufsunfähig geworden, woraufhin die Versicherung ihm ab Ende 2015 Leistungen gewährte. Im Jahr 2020 nahm der Kläger jedoch eine neue Tätigkeit als Hausmeister auf, was die Versicherung zum Anlass nahm, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einzustellen mit der Begründung, die neue Tätigkeit sei seinem ursprünglichen Beruf vergleichbar und daher bestehe keine Berufsunfähigkeit mehr.
Das Landgericht Marburg wies die Klage des Klägers mit der Begründung ab, die Tätigkeit als Hausmeister sei hinreichend vergleichbar mit seiner ursprünglichen beruflichen Tätigkeit sowohl hinsichtlich der sozialen Wertschätzung als auch des Einkommens.
Wir legten für unsere Mandanten Berufung ein, wobei wir insbesondere die fehlende Vergleichbarkeit der Tätigkeiten betonten. Die Argumentation umfasste erhebliche Unterschiede in der erforderlichen Ausbildung, der Berufserfahrung und der sozialen Anerkennung zwischen der ehemaligen Tätigkeit als Installateurmeister und der aktuellen Tätigkeit als Hausmeister.
Das Oberlandesgericht gab der Berufung des Klägers statt. Nach seiner Ansicht fehlte es an der materiellen Wirksamkeit der Leistungseinstellung durch die Versicherung. Die Richterin entschied, dass die neue Tätigkeit des Klägers insbesondere hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung sowie sozialer Wertschätzung nicht mit seiner früheren Tätigkeit vergleichbar sei. Die Besonderheiten der selbstständigen handwerklichen Tätigkeit, die umfassende Ausbildung und der über Jahre erworbene Meistertitel des Klägers standen im klaren Gegensatz zur Anforderung des neuen Jobs, die auch von ungelernten Arbeitskräften erfüllt werden könnte.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die Unterbrechung der Berufsunfähigkeitsrente nicht haltbar ist und der Kläger Anspruch auf die Fortzahlung der Versicherungsleistungen hat. Zudem war die Versicherung verpflichtet, dem Kläger die infolge der Leistungsunterbrechung entstandenen Kosten für die Rechtsvertretung zu erstatten.
Dieses Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Vergleichbarkeit einer neuen Tätigkeit in Fällen von Berufsunfähigkeit. Die richterliche Würdigung verlässt sich nicht allein auf das Einkommensbild, sondern berücksichtigt umfassend die qualitativen Unterschiede der Tätigkeiten und die individuelle berufliche Qualifikation des Versicherten. Es unterstreicht zugleich die Bedeutung der genauen Prüfung der beruflichen und sozialen Verhältnisse im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Es unterstreicht auch, dass die Unterstützung durch unsere Fachanwaltskanzlei ein wichtiger Baustein zum Erfolg ist. Denn das Landgericht Marburg war noch anderer Auffassung und hatte die Klage abgewiesen. Erfolg in der Rechtsmittelinstanz bedingt eine genaue Kenntnis des Rechts. Vertrauen Sie dabei auf unsere langjährige Erfahrung.
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