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Ein Versicherter hatte 2005 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er bei einem Medienkonzern als Product Owner für Connectivity und IT-Security – eine Position mit hoher fachlicher Verantwortung an der Schnittstelle zwischen Technik, Team und Auftraggebern. Nach massiven Brustschmerzattacken (mit Ausstrahlung und Todesängsten infolge einer vasospastischen Angina pectoris (Prinzmetal-Angina) konnte er seinen stressintensiven Aufgabenbereich nicht mehr ausüben. Der Versicherer Volkswohl Bund Lebensversicherung bestritt die Berufsunfähigkeit, meinte, sie sei spätestens am 28.09.2023 entfallen, und verwies hilfsweise auf die neue Tätigkeit des Versicherten als Senior Service-Manager bei gleichem Einkommen und demselben Arbeitgeber.
Die Berufung des Versicherers blieb ohne Erfolg; das erstinstanzliche, von uns erstrittene und den Versicherungsnehmer begünstigende Urteil wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Versicherer, eine Revision wurde nicht zugelassen. Bestätigt wurden u.a. die laufende BU-Rente von monatlich 1.875,12 Euro ab dem 01.03.2022 sowie die Beitragsbefreiung, längstens bis zum 01.12.2049. Außerdem stellte das Gericht die Ersatzpflicht dem Grunde nach für einen möglichen Steuer-Progressionsschaden fest.
Das Gericht hat klar herausgearbeitet: Eine Verweisung in der BU greift nur, wenn die neue Tätigkeit zu den Kenntnissen und Fähigkeiten passt und der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensstellung der früheren Tätigkeit entspricht – bloßes Gleichverdienst reicht nicht. Beim Kläger war die neue Aufgabe als Senior Service-Manager qualitativ ein deutliches Downgrade: operatives Abarbeiten zugewiesener Tickets ohne Budget-, Leitungs- oder Strategie-Verantwortung und mit geringerer Sichtbarkeit und Verantwortung. Demgegenüber verlangte die frühere Rolle als Product Owner breite technische Kompetenz, fachliche Führung, Konfliktmanagement, Budgetverantwortung, terminkritische Steuerung und eine Wochenbelastung von regelmäßig 40 bis 60 Stunden. Dass das Gehalt gleichblieb, beruhte – so das Gericht – auf der Großzügigkeit des Arbeitgebers und spiegelt keine unveränderte soziale Stellung wider. Unter dem Strich: Die neue Tätigkeit war nicht vergleichbar; eine Verweisung ging daher ins Leere.
Die Berufsunfähigkeit ist spätestens seit Juli 2019 gegeben. Das OLG folgte dem psychiatrischen Sachverständigen: Die Beschwerden sind als somatopsychische Erkrankung mit internistischen Auswirkungen zu bewerten; die Diagnostik war schlüssig und plausibe. Ein unauffälliger Befund im späteren Untersuchungszeitpunkt belegt keinen Wegfall der BU, wenn unter beruflichem Stress eine erneute Symptomatik zu erwarten ist.
Wenn Sie nach einer Erkrankung in eine „ruhigere“ Tätigkeit wechseln, die objektiv weniger Verantwortung und geringere Anforderungen hat, darf der Versicherer Sie nicht allein wegen eines unveränderten Gehalts auf diesen Job verweisen. Entscheidend ist, ob die neue Aufgabe qualitativ an Ihre frühere Lebensstellung heranreicht – im Zweifel ist Gleichverdienst kein Gegenbeweis. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die neue Position beim alten Arbeitgeber angetreten wird. Auch psychische bzw. somatopsychische Krankheitsbilder können eine BU begründen, wenn der frühere Beruf in realen Belastungssituationen nicht mehr ausgeübt werden kann.
Das OLG Brandenburg hat die Rechte von BU-Versicherten gestärkt: Kein „Downgrade“ unter dem Deckmantel des gleichen Gehalts. Die zugesprochenen Leistungen – u.a. 1.875,12 Euro monatlich und Beitragsbefreiung – zeigen, dass sich konsequente Anspruchsdurchsetzung lohnt. Wenn Sie sich in dieser Situation wiederfinden, stehe ich Ihnen gerne zur Seite: Wir klären Ihr ursprüngliches Tätigkeitsbild, prüfen die Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit und sorgen für die richtige medizinische Beweisführung – verständlich, strukturiert und durchsetzungsstark – Wittig Ünalp Versicherungsrecht.
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