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LG/OLG/BGH - VHV Versicherung muss 610.000,- Euro für zerstörte Maschine zahlen.

Zu einem fantastischen Hattrick gegen die VHV Versicherung konnten wir unserer Mandantin aus einer Sachversicherung verhelfen.

Unsere Mandantin ist ein führendes Unternehmen beim Einsatz von Gleisbaumaschinen für den Neubau, Umbau oder die Instandhaltung von Gleisen und Weichen. Eine ihrer Schotterplaniermaschinen wurde durch einen Brand zerstört. Versichert war diese Maschine mit einer Industrieprotect Sach- und Ertragsausfallversicherung der VHV Allgemeine Versicherung AG.

Im Zuge der Prüfung des Versicherungsfalls ließ sich unsere Mandantin auf das Sachverständigenverfahren ein. Dies ist gesondertes Verfahren zur verbindlichen Feststellung der Schadenshöhe. Eigentlich soll damit Streit vermieden werden. Die mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen stellten einen Totalschaden fest, konnten sich aber über weitere Punkte bei der Bewertung nicht einig werden. So war ihnen aufgefallen, dass das zerstörte Modell der Schottplaniermaschine schon seit einigen Jahren vom Hersteller nicht mehr angeboten wurde. Stattdessen nur noch eine technisch verbesserte Version angeboten wurde. Allerdings war diese neue Maschinenversion auch deutlich teurer. Wie mit diesen deutlich höheren Wiederbeschaffungskosten bei der Bewertung umzugehen sei, konnte und wollten die Sachverständigen nicht beantworten.

Die VHV machte außergerichtlich gegenüber unserer Mandantin ihre Position deutlich: Ignorierte die verbindlichen Feststellungen der Sachverständigen, zahlte eine zu geringe Entschädigung aus und verweigerte die Mehrkosten für die technischen Verbesserungen der neu angeschafften Schotterplaniermaschine.

Mit dieser Ausgangslage wandte sich unsere Mandantin an uns mit der Bitte ein Gutachten zu erstellen. Dabei hatte unsere Mandantin und ihr Makler noch die Hoffnung, dass die VHV sich mit Argumenten überzeugen lässt.

Wir prüften die Sach- und Rechtslage und kamen zu einem eindeutigen Ergebnis. Die VHV hatte zu wenig Entschädigung geleistet und dabei rechtswidrig das bindende Ergebnis des Sachverständigenverfahrens ignoriert. Der Vertrag mit der VHV gab unsere Mandantin zudem das Recht Kosten für Technologiefortschritt gesondert in voller Höhe ersetzt zu verlangen. „Vergessen“ hatte die VHV auch die vertraglich geschuldeten Zinsen zu zahlen.

Die VHV hatte dennoch kein Einsehen und wischte die Argumentation vom Tisch (VHV Werbung: „Wir unterlassen nichts, damit Sie alles unternehmen können.“).

Es folgte der Anpfiff beim zuständigen Landgericht. Im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens wurde doch sehr schnell deutlich, dass der Begründungsaufwand für die Auffassung der VHV, gelinde gesagt, erheblich war. Wir kennen mittlerweile einige Versicherer und ihre Anwälte. Doch so abwegig und an den eigenen vertraglichen Vereinbarungen, gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung vorbei, haben wir selten einen Versicherer argumentieren sehen. Rat- und Hilflosigkeit machte sich offenbar breit. Das Landgericht brachte es dann auch in seinem Urteil deutlich zum Ausdruck.

Zeitwert: Die Klägerin hat Anspruch auf den Versicherungswert der Maschine vor dem Schaden, der mit 273.000 € festgestellt wurde. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen verblieben 80.000 Euro.

Technologiefortschritt: Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass der Versicherer auch Mehrkosten durch Technologiefortschritt ersetzt, wenn eine Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte nicht möglich oder sinnvoll ist. Dies war hier der Fall, da die Maschine nicht mehr hergestellt wird und die Reparaturkosten den Zeitwert überstiegen. Zusätzlich wurden 530.000 Euro für die Mehrkosten durch Technologiefortschritt anerkannt, da eine Wiederbeschaffung der Maschine in gleicher Art und Güte nicht möglich war.

Verbindlichkeit der Sachverständigengutachten: Die Feststellungen der Sachverständigen zum Schaden und Zeitwert der Maschine sind verbindlich, da keine offensichtliche Unrichtigkeit nachgewiesen wurde.

1:0 für unsere Mandantin.

Nicht mit der VHV! Die unterlässt ja bekanntlich nichts. Nach der Pause ging es also in die zweite Halbzeit. Auch in der Berufungsinstanz überwiegend empörtes mit dem Fuß aufstampfen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf Argumentation und der absolute Unwille Recht und Gesetz zur Kenntnis zu nehmen. Das OLG vermochte jedoch an dem Urteil des Landgerichts nichts auszusetzen.

2:0 für unsere Mandantin.

Die Verlängerung beim BGH endete jäh für den gegnerischen Verein. Dabei war man sich nach dem Ende der Verhandlung beim OLG noch so sicher, dass der BGH es jetzt richten werde. Wohl eher nicht.

3:0 für unsere Mandantin.

Ob der Vorsitzende des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Trainerwechsel in Erwägung zieht, ist nicht bekannt geworden. Der VHV-Verein trägt jetzt natürlich auch die vollen Kosten. Die liegen bei so einem „Spiel“ bei rund 150.000,- Euro. 

Versicherungsrecht ist natürlich kein Spiel. Schadenereignisse belasten auch Unternehmen erheblich. Wir nehmen die Vertretung der Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten sehr ernst. Ob gewerbliche oder private Versicherungsnehmer, wir setzen uns mit Ihnen zusammen durch. Dabei stehen Ihre Interessen immer im Vordergrund.

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