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Immer wieder kommt es dazu, dass bei Brand eines Gebäudes oder auch bei Brand von Hausrat der Versicherer von Eigenbrandstiftung und arglistiger Täuschung ausgeht. Die Rechtsprechung hat sich vielfach damit befasst. Nachfolgend sollen einige Grundsätze hierzu mitgeteilt werden.
Grundsätzlich liegt die volle Beweislast beim Versicherer. Er hat die Eigenbrandstiftung nachzuweisen. Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute. Die Rechtsprechung hat erkannt, dass die Anforderungen an diese Beweisführung nicht überspannt werden dürfen, so dass auch ein nur mittelbarer Beweis oder ein Indizienbeweis genügen kann.
Der Strengbeweis richtet sich nach § 286 ZPO. Die Rechtsprechung führt regelmäßig aus: „Für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen darf und muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen; der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.“
Die einzelnen Tatsachen, die zu dieser Überzeugung des Gerichts führen, müssen allerdings nachgewiesen werden, die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer sogenannten tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen sich als bloße Vermutungen erweisen, wobei eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist; zuletzt BGH Recht und Schaden 2007, Seite 59.
Es gibt von der Rechtsprechung entwickelte, gewisse Indizien, die für eine Eigenbrandstiftung sprechen. Nicht alle diese Indizien müssen vorliegen, um eine Eigenbrandstiftung zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. In jedem Falle verhält es sich so, dass je mehr Indizien vorliegen, es immer schwieriger wird, vom Versicherer Leistungen durchzusetzen:
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