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Zahlung aus einer D&O-Versicherung aus abgetretenem Recht

OLG Schleswig, Urt. v. 19.10.2023 – 5 U 12/23
Unternehmen können sich durch den Abschluss einer D&O-Versicherung vor finanziellen Schäden schützen, die durch Pflichtverletzungen ihrer Geschäftsführer entstehen. Doch was passiert, wenn ein solcher Fall eintritt und Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden? Ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig gibt dazu wichtige Antworten.

Der Sachverhalt

Eine Bäckerei-GmbH nahm aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ansprüche aus einer D&O-Versicherung geltend. Hintergrund war ein Schaden von rund 188.000 €, der durch eine Unterversicherung entstand. Diese war auf eine unzureichende Anpassung der Versicherungssummen durch den Geschäftsführer zurückzuführen.

Der Geschäftsführer hatte es über Jahre hinweg versäumt, die Versicherungssummen der Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Insbesondere waren zentrale Betriebsmittel wie Backöfen nicht hinreichend versichert. Nach einem Brand 2018 kam es zu erheblichen Schäden, die von der Sachversicherung nur teilweise ersetzt wurden.

Um die Ansprüche gegen die D&O-Versicherung durchzusetzen, trat der Geschäftsführer seinen Freistellungsanspruch an die GmbH ab. Diese verklagte den Versicherer auf Zahlung der Schadenssumme.

Das Urteil

Das OLG Schleswig entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte den Versicherer zur Zahlung von 188.236,63 € nebst Zinsen. Die entscheidenden Erwägungen:

  1. Pflichtverletzung des Geschäftsführers:
    Der Geschäftsführer habe seine Pflicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG verletzt, für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Insbesondere hätte er spätestens 2017 erkennen müssen, dass die Versicherungssumme von 143.000 € nicht mehr dem Wert des Betriebsinhalts entsprach.
  2. Anspruch aus der D&O-Versicherung:
    Durch die Abtretung des Freistellungsanspruchs sei ein Zahlungsanspruch gegen die Versicherung entstanden. Der Versicherer müsse für die durch die Unterversicherung entstandenen Schäden einstehen, da diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers beruhten.
  3. Verjährung gehemmt:
    Die Verjährung der Haftungsansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer wurde durch die Abtretung gehemmt. In einem solchen Fall ist ein Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer während der Anspruchsverfolgung gegen den Versicherer unzulässig.
  4. Kein Vorsatz:
    Der Einwand des Versicherers, der Geschäftsführer habe vorsätzlich gehandelt, wurde zurückgewiesen. Es handle sich um eine fahrlässige Unterlassung im Rahmen seiner Tätigkeit.
  5. Arglistanfechtung unzulässig:
    Der Versuch des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, scheiterte. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Geschäftsführer relevante Umstände bewusst verschwiegen habe.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Überprüfung und Anpassung von Versicherungssummen durch Geschäftsführer. Für Unternehmen und Versicherer ergeben sich daraus folgende Lehren:

  • Für Geschäftsführer: Die Pflicht zur regelmäßigen Prüfung des Versicherungsschutzes gehört zu den Kernaufgaben. Eine Vernachlässigung kann nicht nur zum persönlichen Haftungsrisiko führen, sondern auch die Wirksamkeit der D&O-Versicherung gefährden.
  • Für Unternehmen: Der Abschluss einer D&O-Versicherung sollte immer mit einer klaren Regelung zur Überwachung der Pflichten der versicherten Personen einhergehen.
  • Für Versicherer: Der Versuch, sich durch Verweis auf Vorsatz oder arglistige Täuschung der Deckung zu entziehen, wird durch die Rechtsprechung kritisch geprüft. Transparente Bedingungen und Kommunikation mit den Versicherungsnehmern sind entscheidend.

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig eine proaktive Risikovorsorge für Unternehmen ist – sowohl durch Versicherungsschutz als auch durch interne Kontrollen.

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