Ihre Anwälte für Versicherungsrecht: Wittig ÜnalpLogo Wittig Ünalp Versicherungsrecht

Urteile & Kanzleifälle

Schön, dass Sie sich für unsere Urteilsbesprechungen und eigenen Kanzleifälle interessieren. Falls Ihre Versicherung nicht zahlen will, können Sie sich jederzeit auf unserer Website informieren oder uns kontaktieren!

Ärztliche Befundberichte sind noch keine Feststellung der Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen – Anspruchsverlust droht!

Urteil vom 27. April 2016 – OLG Saarbrücken, 5 U 36/15

Wie wichtig die Einhaltung der vertraglichen Fristen in der Unfallversicherung ist, zeigt das Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27.04.2016. Wer sich darauf verlässt, mit der Beantragung des Krankentagegeldes auch alle notwendigen Fristen für seinen möglichen Invaliditätsanspruch gewahrt zu haben, dem droht ein böses Erwachen. Aber im Einzelnen:

Die Versicherungsnehmerin machte zunächst ihre Ansprüche auf Krankenhaustagegeld und Übergangsleistung aus der Unfallversicherung geltend. In diesem Rahmen übersandte sie dem Versicherer sieben Monate nach dem Unfall ärztliche Befundberichte. Erst drei Jahre nach dem Unfall beantragte die Versicherungsnehmerin zusätzlich noch die Invaliditätsleistung. Der Versicherer weigerte sich, die Invaliditätsleistung an die Versicherungsnehmerin zu zahlen, weil diese sämtliche Fristen aus dem Versicherungsvertrag habe verstreichen lassen. Dieser Ansicht war auch das Oberlandesgericht Saarbrücken, so dass die Versicherungsnehmerin ihre Klage auf Zahlung der Invaliditätsleistung verlor. Ärztliche Befundberichte können nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken nur in ganz engen Ausnahmefällen die ausdrückliche ärztliche Feststellung der Invalidität ersetzen. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Einen weiteren ärztlichen Bericht berücksichtigte das Gericht nicht, weil dieser nach Ablauf der vertraglichen Frist zur Feststellung der Invalidität erstellt worden war.

In der Unfallversicherung sind bei Eintritt des Versicherungsfalls zwingend vertragliche Fristen zu beachten. Der Fall zeigt, wie peinlich genau Versicherungsnehmer auf die Einhaltung der vertraglichen Fristen im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen aus Unfallversicherungsverträgen achten müssen, wenn sie ihre Ansprüche auf die vertraglich vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall erhalten wollen.

Im Falle der Fristversäumung droht der Verlust der Versicherungsleistung. Die maßgeblichen Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen, konkret zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbarten Versicherungsvertrag. Welche Fristen gelten, ist daher immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Sie benötigen Unterstützung im Versicherungsrecht?

Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie die kostenlose Erstberatung oder nutzen Sie das Kontaktformular. Wir helfen – sofort!

Kontakt
Logo Wittig Ünalp Footer

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwaltsgesellschaft mbH // Impressum // Datenschutz

Wittig Ünalp Nord Rechtsanwalts-GmbH
Impressum // Datenschutz

[code_snippet id=6]
envelopephone-handsetcrossmenuarrow-uparrow-down