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Leistungskürzungsrecht: Bei absoluter Fahruntüchtigkeit kann eine Leistung auf Null reduziert sein

Urteil vom 24.09.2010 – Landgericht Oldenburg, 13 O 1964/10

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 24.09.2010 (AZ: 13 O 1964/10) entschieden, dass bei grobfährlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung auf Null zu kürzen.

Nach dem neuen VVG 2008 verliert der Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit nicht sofort und automatisch seinen gesamten Anspruch. Nach früherem Recht verhielt es sich so, dass bei grober Fahrlässigkeit der Anspruch des Versicherungsnehmers komplett ausgeschlossen war. Heute soll nach dem Grad des Verschuldens der Anspruch gequotelt werden. Je nach Verschuldensgrad kann der Versicherer 25 % oder 50 % oder 90 % oder gar 100 % kürzen, wobei keine festen %-Sätze vorgegeben sind. Da das neue Recht noch relativ jung ist, gibt es viele Fragen hinsichtlich der Höhe der Quote, die der Versicherer noch zu leisten hat.

Im vorliegenden Fall hat ein Fahrzeugführer mit einem Blutalkoholwert von 1,5 % einen Verkehrsunfall verursacht. Das Landgericht Oldenburg hat entschieden, dass der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei sei. Grobe Fahrlässigkeit liege objektiv vor, da der Versicherungsnehmer das Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt habe. Das Verhalten sei auch subjektiv grob fahrlässig, da jeder wüsste, dass unter starker Alkoholeinwirkung verantwortliches Führen eines Pkws ausgeschlossen ist.

Der Versicherer sei deshalb berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen. Dies sei auch zulässig, obwohl kein Vorsatz vorliegt. Allerdings habe vorliegend das grob fahrlässige Verhalten das gleiche Gewicht wie Vorsatz. Eine Reduzierung der Leistung auf Null ist somit möglich.

Das Kammergericht Berlin hat im Urteil vom 28.09.2010 bei einem Verkehrsunfall mit einem Blutalkoholwert des Fahrers von 1,05 % ein Kürzungsrecht des Versicherers um 100 % abgelehnt. Es hat letztlich eine Leistungskürzung von 80 % ausgeurteilt.

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