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Berufsunfähigkeit: Allianz erkennt an

Kanzleifall vom 21.04.2021

Unser Mandant war bis zu seiner Erkrankung als erfolgreicher selbständiger Unternehmensberater im Bereich der Managementsysteme tätig. Er arbeitete bis zu 70 Stunden die Woche für verschiedene Unternehmen. Bis ihn ein Herzinfarkt jäh aus der beruflichen Arbeit herausriss. Langsam konnte er sich zwar wieder in das Leben zurückkämpfen, das alte Leistungsniveau war jedoch nicht mehr zu erreichen. Termindruck, Stress und Arbeitsbelastung, zuvor alltäglich, wurden zum Gift für unseren Mandanten. Er versuchte daher, nur noch im kleinen Rahmen mit langjährigen Bestandskunden von zu Hause einfache Tätigkeiten zu übernehmen und beantragte daher Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Allianz. Dennoch lehnte die Allianz zunächst auf Basis der Einschätzung eines Kardiologen ihre Einstandspflicht ab. Die Begründung: Der erforderliche Grad von 50 % Berufsunfähigkeit wäre nicht erreicht. Der zu Rate gezogene Kardiologe hatte jedoch allenfalls eine vage Vorstellung von der Tätigkeit unseres Mandanten.

Unter sorgfältiger Aufbereitung des Tätigkeitsprofils unseres Mandanten und der Einholung eines privaten medizinischen Gutachtens konnte unser Fachanwalt Marc Mumm die Allianz davon überzeugen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente seit dem Herzinfarkt vorlagen. Die Allianz erkannte daraufhin die Ansprüche unseres Mandanten – auch rückwirkend – an.

Hinweis:

Beim Leistungsantrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte der Versicherungsnehmer seine zuletzt an gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit möglichst sorgfältig, kleinteilig und detailgetreu darstellen. Hierbei helfen unsere spezialisierten Fach- und Rechtsanwälte gerne. Wenigstens genauso wichtig ist es, dass die behandelnden Ärzte dem Versicherer ihre zutreffende Einschätzung nicht nur der Erkrankung, sondern auch der konkreten Einschränkung auf die berufliche Tätigkeit schildern. Hier sollte der Versicherungsnehmer gegebenenfalls vorsorglich im Vorfeld seinen Ärzten und Behandlern sein berufliches Tätigkeitsprofil mitteilen.

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