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Erwerbsunfähigkeitsversicherung: Cosmos Direkt zahlt € 20.000,00

06.06.2018 – Kanzleifall

Unser Mandant hat seit 2012 bei der Cosmos Direkt eine Hinterbliebenen-Absicherung (Risikolebensversicherung) nebst Unfall-Zusatzversicherung mit Erwerbsunfähigkeits- und Todesfallschutz abgeschlossen. Bei der Arbeit erlitt er im Frühjahr 2017 einen schweren Unfall und verlor deswegen seinen rechten Unterschenkel. Nach langen Krankenhausaufenthalten und einer ReHa hatte unser Mandant wieder einigermaßen mit einer Prothese laufen gelernt. Seinen Beruf kann er aber nicht mehr ausüben. Er machte daher gegenüber der Cosmos Direkt Ansprüche aus der Zusatzversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit geltend.

Nach der Cosmos Direkt keine bedingungsgemäße Erwerbungsunfähigkeit

Die Antwort des Cosmos Direkt: Bedingungsgemäße Erwerbungsunfähigkeit liege nicht vor. Unser Mandant könne weiterhin irgendeine Tätigkeit im Rahmen von drei Stunden täglich ausüben. Für unseren Mandanten ein besonderer Schicksalsschlag, da er zwei Jahre vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres und dem wohlverdienten Ruhestand so schnell natürlich keine neue Tätigkeit mehr finden kann. In seiner Vorstellung war er mit der Versicherung bei der Cosmos Direkt gut gegen solche Risiken abgesichert und nun enttäuscht über die Absage. Klar ist: Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Im ersten Fall muss man weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten können – egal welche Tätigkeit! Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (die der Mandant nicht hatte) muss man außerstande sein, seine zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit mehr als 50% auszuüben, um die Rente zu bekommen – ein großer Unterschied. Also zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Nach unserer Beauftragung zeigte sich, dass die Argumentation der Cosmos Direkt doch nicht so schlüssig war, wie vom Versicherer behauptet. Die der Versicherung zugrundeliegenden Bedingungen haben wir so zerpflückt, dass sie als nicht mehr wirklich sicher von der Cosmos beurteilt wurden, sondern als „unklar“ und damit als potentiell „unwirksam“. Auch der Gesundheitszustand unseres Mandanten war an vielen Stellen anders von den behandelnden Ärzten attestiert worden, als von der Cosmos Direkt dargestellt – nach unserer Argumentation jedenfalls. Die Cosmos Direkt entschloss sich dann doch dazu, besser den Betrag von € 20.000,00 und Anwaltskosten zu zahlen. Für unseren Mandanten dann doch noch ein guter Ausgang.

Sahl450/18

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