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Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit

Urteil vom 3.8.2010 – OLG Karlsruhe, 12 U 86/10.

Wie muss der Versicherer bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit den Versicherungsnehmer vorher aufgeklärt haben? Urteil des OLG Karlsruhe vom 3.8.2010, 12 U 86/10.

Dem Kläger wurde ein Fahrrad gestohlen und er nimmt mit der Klage seinen Hausratsversicherer in Anspruch. Zur Schadenhöhe reichte er eine von einer Fachfirma nachträglich erstellte Rechnung bei dem VR zusammen mit der ausgefüllten Schadenanzeige ein. Aus dieser nachträglich erstellten Rechnung ergibt sich nicht, dass die dort aufgeführten Teile, mit denen das Fahrrad zu einem späteren Zeitpunkt montiert worden waren, gar nicht von dieser Fachfirma stammten. Dieser Umstand wurde später auch nicht vom Kläger ggü. dem VR offenbart.

Die 1. Instanz hat die Klage gegen den VR wegen arglistiger Täuschung abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung und auch die 2. Instanz hielt an dem Urteil fest.

Der Kläger bekam nichts.

Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz, dort nach § 28 Abs. 4 VVG, muss der Versicherer, bevor er sich auf Leistungsfreiheit berufen kann, den VN über die Folgen bei der Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit informieren. Das Gesetz formuliert, dass der Hinweis durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ zu erfolgen hat.

Erfüllung der Hinweispflicht – aber wie?

Die Frage, wie eine solche Hinweispflicht tatsächlich zu erfüllen ist, ist immer noch umstritten.

Die einen meinen, es müsste ein besonderes Blatt Papier mit einer entsprechenden Aufklärung dem VN übergeben werden, die anderen sind der Ansicht, dass das nicht der Fall sein muss.

Im vorliegenden Fall findet sich die Belehrung nicht auf einem gesonderten Schriftstück sondern auf der Schadenanzeige selbst. Auf der letzten Seite des Schadenanzeigeformulars ist sie durch Fettdruck hervorgehoben und mit einem besonderen optischen Hinweis (schwarzer Keil) unter der Überschrift „Belehrung über die Aufklärungspflicht des VN“ versehen. Der Text befindet sich als vorletzter Absatz über dem Unterschriftenfeld und ist von diesen lediglich durch die ebenfalls drucktechnisch hervorgehobene „Schlusserklärung“ getrennt.

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass dies einer „gesonderten Mitteilung in Textform“ entspricht.

Insgesamt ist die Frage immer noch umstritten, wie ein solcher Hinweis ausgestaltet sein muss. Versicherungsnehmern ist bei Leistungsverweigerung des Versicherers dringend anzuraten, diesen Punkt rechtlich überprüfen zu lassen. Diese Feinheiten führen in nicht wenigen Fällen dazu, dass die VN noch eine Entschädigung erlangen, obwohl offensichtlich ein Fehlverhalten des VN vorliegt. Könnte der Versicherer z.B. nicht nachweisen, diese Hinweispflicht erfüllt zu haben, hätte er sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auf Leistungsfreiheit berufen können. Auch ist die hier vertretene Ansicht des Oberlandesgerichts immer noch strittig und es gibt genügend andere Meinungen zu diesem Thema. Aufgrund des neuen VVG sind sehr viele Rechtsfragen noch nicht endgültig geklärt. Die Chancen für VN, ihre Prozesse alleine wegen Formfehler des VR zu gewinnen, stehen im Moment nicht schlecht.

Belehrung bei arglistiger Täuschung?

Bei dieser Gelegenheit: ob überhaupt bei einer arglistigen Täuschung eine Belehrung erforderlich ist, ist ebenfalls umstritten! Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass bei arglistiger Täuschung keine Belehrung hätte erfolgen müssen. Anders ist das bei einer nur vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschbeantwortung von Fragen (auch dabei ist klar, dass die Abgrenzung, ob Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sehr schwer herauszufinden ist). Hierfür muss in jedem Fall eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgen, wenn sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen will.

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