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Kürzungsrecht bei Alkoholgenuss nach neuem Recht

Urteil vom 25.08.2010 – OLG Hamm, 20 74/10

Verursacht ein Versicherungsnehmer (VN) aufgrund von Alkoholgenuss einen Verkehrsunfall, so ist der Versicherer (VR) nach neuem Recht nicht mehr automatisch leistungsfrei. Er darf allerdings den Schadensbetrag kürzen. Welche Quote steht dem VN bei welchem Promillegrad zu? Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2010, AZ: 20 74/10.

Der VN fuhr auf einer Linkskurve geradeaus, so dass es zur Kollision mit einer am rechten Fahrbahnrand stehenden Laterne kam. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,59 Promille. Der Kaskoschaden am Fahrzeug betrug immerhin € 9.135,81. Das Gericht verurteilte den VN zu 30 Tagessätzen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der VR kürzte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung zu 100 %, lehnte also die Leistung gänzlich ab. Die 1. Instanz, das Landgericht, hat eine Kürzung des Schadens um 75 % für rechtmäßig erachtet. Dagegen legte der VN Berufung ein und hatte auch teilweise vor dem OLG Hamm Erfolg damit.

Im vorliegenden Fall hatte der VR in seinen Versicherungsbedingungen zwar geregelt, dass er bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet (er hat also auf sein Kürzungsrecht verzichtet), allerdings gilt das nicht bei grob fahrlässige Herbeiführung aufgrund des Genusses von alkoholischen Getränken!

Zu prüfen war also, welcher Betrag in Abzug zu bringen ist und welches Verschulden zu welcher Kürzung führen darf.

Das OLG unterscheidet hier „relative“ Fahruntüchtigkeit (bis 1,1 Promille) und „absolute“ Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille).

Das OLG führte aus, dass die Ansicht des VR nicht richtig sei, dass bei stets grober Fahrlässigkeit durch Alkoholeinfluss eine vollständige Kürzung der Leistung vorgenommen werden darf. Vielmehr ist bei dem vorliegenden Fall, nämlich einer nur „relativen“ Fahruntüchtigkeit, dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kürzung von 50 % erfolgen kann, sofern nicht besondere Umstände zu einem geringeren Verschulden führen.

OLG: Quoten in 10-%-Schritten

Die 1. Instanz, das Landgericht, hat noch Quotenstufen von 0, 25, 50, 75 und 100 % vorgesehen. Eine dieser Quoten müsse genommen werden, so das LG. Das OLG folgte dem nicht und urteilte, dass in Schritten von 10 % die Quote ermittelt werden sollte, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden. So wie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hatte. Die vom LG vorgenommene Kürzung von 75 % grenzt bereits an den Bereich der schwerwiegendsten groben Fahrlässigkeit an. Dies hielt das OLG für zu hoch. Dieser Kürzungsbereich (75%) sei bei höheren Blutalkoholkonzentrationen anzuwenden. Das OLG sieht zwar eine Kürzung von bis zu 100 % ebenfalls für gerechtfertigt an, jedoch ab einer absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.

Bei den so genannten Goslarern Verkehrsrechtstagen, wo sich Verkehrsrechtler treffen und über besondere Probleme des Verkehrsrechts sprechen, wurden so genannte Goslarer Orientierungsrahmen vereinbart, die jedoch selbstverständlich für Richter nicht bindend sind. Dieser Goslarer Orientierungsrahmen sieht ab 0,5 Promille durchgehend eine Kürzung von 50 % und ab 1,1 Promille von 100 % vor. Das OLG wollte dieser schematischen Vorgehensweise nicht folgen.

Letztlich prüfte das OLG dann das Verschulden des VN in der konkreten Situation. Der VN war emotional belastet durch die Erkrankung von Angehörigen. Die Alkoholaufnahme fand erst nach langer Fahrt dorthin statt und der Unfall geschah auf dem Weg zur Unterkunft. Zudem waren keinerlei Ermüdungskennzeichen erkennbar.

Das OLG hat daher bei 0,59 Promille und bei der hier erkannten groben Fahrlässigkeit eine Kürzung von nur 50 % angenommen. Dies würde dem Verschulden des VN entsprechenden.

Wir halten fest: 0,59 Promille = 50% Abzug!

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