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Das OLG Hamm hat am 10.08.07, Az.: 20 U 218/06, wie folgt entschieden:
Es besteht Leistungsfreiheit des Versicherers (VR) wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls, wenn der Fahrer nach einem Ampelstopp mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfährt, dabei durch Reifenabrieb eine „Qualmwolke“ entsteht, sich das Fahrzeug beim Abbiegen nach links um die eigene Achse dreht und gegen die Leitplanke prallt. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer – nicht grob fahrlässig – nicht daran gedacht hat, dass er das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Fahrzeugs ausnahmsweise ausgeschaltet hatte.
Die Leistungsfreiheit ergibt sich aus § 61 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Objektiv liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Um zur Leistungsfreiheit zu gelangen, muss auch subjektiv ein unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen. Vom festgestellten äußeren Geschehensablauf alleine ist auf ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten des Fahrers zu schließen. Insbesondere entlastet ihn nicht die Tatsache, dass er ausnahmsweise sein ESP ausgeschaltet hatte. Das Gericht urteilt, dass das ESP kein Freibrief für den äußerst riskanten „Rennfahrerstart“ gibt, der für den Unfall ursächlich war.
Damit lagen grobe Fahrlässigkeit in objektiver Hinsicht, grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht sowie Kausalität beider Fahrlässigkeiten vor. Die Leistungsfreiheit war gerechtfertigt.
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