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Parken bei zehn Prozent Gefälle ohne Gang einlegen führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Urteil vom 08.03.2007 – OLG Karlsruhe, 19 U 127/06

Das OLG Karlsruhe, AZ: 19 U 127/06, hat entschieden, dass ein Versicherer aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer seinen PKW bei zehn Prozent Gefälle nur mit angezogener Handbremse abstellt, ohne den ersten Gang vorher einzulegen.

Der Versicherungsnehmer hat seinen PKW bei zehn Prozent Gefälle abgestellt, ohne den ersten Gang einzulegen. Der PKW ist weggerollt und hat dabei Schaden genommen. Der Versicherungsnehmer wollte von seiner Kaskoversicherung Ersatz des Schadens haben. Das Landgericht sowie auch das Oberlandesgericht haben die Klage wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles abgewiesen (§ 61 Versicherungsvertragesgesetz (VVG) ).

Der beauftragte Sachverständige hielt es für notwendig, wenn nicht den Rückwärtsgang, dann doch zumindest den ersten Gang einzulegen. Ausgeschlossen war im vorliegenden Fall, dass der Gang durch Schaukelbewegungen herausgesprungen ist. Ebenfalls ausgeschlossen war, dass das Fahrzeug auch bei eingelegtem Gang weggerollt ist. Im Übrigen hat der Sachverständige festgestellt, dass auch dann grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hätte, wenn der Versicherungsnehmer aus Versehen den dritten Gang eingelegt hätte.

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