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Versicherter Mandant bezieht Krankentagegeld. HanseMerkur Krankenversicherung AG kürzt die Höhe des Krankentagegeldes um ca. 50%, da der Mandat nach Ansicht von HanseMerkur zuletzt weniger verdient hat und deshalb „überversichert“ sei. Nach Hinweis u. a. auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 06.07.2016, Aktenzeichen IV ZR 44/15 durch Fachanwalt Krämer wurde die Kürzung zurückgenommen und das volle versicherte Krankentagegeld – auch rückwirkend – weiter bezahlt. Das Kürzungsrecht ist unwirksam in den Versicherungsbedingungen geregelt, daher nicht anwendbar.
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