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Dies hätte die Central Krankenversicherung auch günstiger haben können. Nachdem unser Mandant lange Jahre – ohne schwerwiegende Erkrankungen und somit ohne erhebliche Kostenbelastung für die Versicherung – bereits bei der Central Krankenversicherung eine Krankentagegeldversicherung unterhielt, wurde bei ihm im Jahre 2015 ein Hirntumor festgestellt und er wurde arbeitsunfähig. Während sich unser Mandant sodann verschiedenen Operationen und Behandlungen unterziehen musste, erbrachte die Central Krankenversicherung auch zunächst die vereinbarten Versicherungsleistungen in Form von Krankentagegeld. Dies änderte sich im Oktober 2016, nachdem unser Mandant zur Bekämpfung seiner Erkrankung gerade mit einer Methadontherapie begonnen hatte. Die Nebenwirkungen dieser Behandlung waren zu Beginn der Therapie, in der sog. Einschleichphase, erheblich und äußersten sich unter anderem in massiven Konzentrationsschwierigkeiten, Kräfteverlust und Gleichgewichtsstörungen.
Just in dieser Zeit ließ die Central Krankenversicherung – wozu sie auch berechtigt war – gutachterlich überprüfen, ob unser Mandant weiterhin „nur“ arbeitsunfähig oder gar schon berufsunfähig wäre, denn Letzteres würde zur Beendigung des Versicherungsvertrages und somit die Central Krankenversicherung zur Leistungseinstellung berechtigen. Der Gutachter kam aufgrund des geschwächten Gesundheitszustandes, bedingt durch die Methadontherapie, zu dem Ergebnis, unser Mandant wäre berufsunfähig. Dass es sich bei dem geschwächten Zustand lediglich um eine temporäre Erscheinung handeln würde, ließ der Gutachter unberücksichtigt.
Sämtliche Mängel der Begutachtung wurden der Central Krankenversicherung unter Zuhilfenahme ärztlicher Stellungnahmen bereits im außergerichtlichen Bereich durch unseren Dezernatsleiter im Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Mumm, aufgezeigt. Doch die Central Krankenversicherung ließ sich nicht erweichen, so dass es eines Klageverfahrens bedurfte. Nach ausführlicher Schilderung des Sachverhalts und der Rechtslage bestätigte auch der vom Gericht bestellte Sachverständige im vollen Umfang die von Rechtsanwalt Mumm beschriebene Berufsfähigkeit bei gleichzeitig bestehender 100%iger Arbeitsunfähigkeit unseres Mandanten.
Danach gingen auch der Central Krankenversicherung die Argumente aus und sie erkannte vollständig die Forderungen unseres Mandanten an. Er hat daher seine ausstehenden Krankentagegeldbezüge sowie seine anwaltlichen Kosten seitens des Versicherers ersetzt erhalten. Auch die Krankentagegeldversicherung besteht weiterhin. Unser Mandant kann sich jetzt wieder vollständig auf seine Genesung konzentrieren und muss nicht weiter um seine Existenz fürchten. So soll es sein.
Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht 1648-16
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