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Die Frage war vom BGH zu entscheiden, ob ein Rechtschutzversicherungsnehmer rechtsschutz für das Verfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung von seinem Rechtschutzversicherer verlangen kann, obwohl die ersten beiden Punkte, die der VN eingetragen erhielt, vor Beginn des Versicherungsschutzes lag.
Der BGH hat ein eindeutiges Ergebnis geliefert. Nicht der letzte Verstoß, der das Punktekonto zum Überlaufen bringt, ist für die Frage des Rechtsschutz maßgeblich. Sondern der erste Verstoß, der zur Eintragung der ersten Punkte führte. Lag zu diesem Zeitpunkt noch kein Rechtschutzvertrag vor besteht auch keine Deckung für das Verfahren gegen die Fahrerlaubnisentziehung.
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