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Urteile & Kanzleifälle

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Basler Unfallversicherung: Rennrisko-Ausschluss

30.10.2017 – Kanzleifall

Ein klassischer Fall eines Trainingsunfalls eines Motocross-Fahrers, wo der Unfallversicherer Basler sich seiner Zahlungspflicht zu Unrecht entziehen wollte. Unserer Meinung nach sogar vorsätzlich, denn die Rechtslage ist eindeutig.

Folgender Fall

Die Basler Versicherung, bei der der Mandant eine ganz normale Unfallversicherung unterhält (ohne Einschluss „Rennrisiko“, also rein privat, normal und günstig), wurde von unserem Mandanten über folgenden Sachverhalt informiert:

Ich fuhr mit der Motocross-Maschine auf der Motocross Strecke in … Ich fuhr über einen Hügel und kam dahinter in einer Rille ins straucheln. Dabei überschlug ich mich und kam neben der Maschine zum liegen.“

Folge: Knochenbrüche und weiteres.

Die Basler Versicherung schreibt daraufhin

Vielen Dank für die Unterlagen. Diesen entnehmen wir, dass Sie den Unfall bei einer Moto-Cross-Fahrt erlitten haben. Bedingungsgemäß sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (5.1.5-Allgemeine Unfallversicherung-Bedingungen – AUB 2012). Bitte verstehen Sie, dass daher für das oben genannte Ereignis kein Versicherungsschutz besteht. Sofern Sie den Einschluss dieses Risikos Wünschen wenden Sie sich bitte an den Außendienst.“

Interessant, denn diese Rechtsansicht ist einfach falsch. Wir verweisen auf unseren kleinen Aufsatz zum Rennrisko.

Nachdem uns der Mandant beauftragt hatte, wiesen wir den Versicherer auf seine falsche Rechtsansicht schriftlich hin, telefonierten dann sogar mit der Sachbearbeiterin (die tatsächlich meinte, es bestünde ein Ausschluss, denn es sei jedes Training schließlich „eine Übungsfahrt zu einem Rennen“) und erklärten ihr, sie solle am besten ihre Rechtsabteilung fragen, bevor sie weiter grob falsche Entscheidung trifft. Wir vertieften im Nachgang in einem weiteren Schreiben unsere Rechtsansicht und plötzlich nun die Antwort:

Den Eingang Ihres Schreibens bestätigen wir. Nach eingehender Prüfung wollen wir uns der vorgetragenen Rechtsauffassung anschließen. Somit ergibt sich folgende Abrechnung: …

Also: Nicht zu schnell die Flinte ins Korn werfen, nur weil der Versicherer meint, nicht zahlen zu müssen (oder zu wollen)!

Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht (1671/17)

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