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Versicherung muss zahlen – trotz Motiv für Brandstiftung

Urteil vom 01.02.2018 – Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 567/15

Nach einem Feuer verweigern Versicherungen gerne die Zahlung, weil sie eine Eigenbrandstiftung unterstellen. Diesen Vorwurf müssen sie allerdings aufwändig beweisen. Das hielt eine Versicherung vor dem Thüringer Oberlandesgericht für überflüssig – schließlich habe der Versicherungsnehmer ein eindeutiges Motiv für eine Brandstiftung gehabt.

(Im nachfolgenden wird häufig von Brandstiftung und von Eigenbrandstiftung gesprochen. Der juristische Laie könnte meinen, dass beides dasselbe sei. Ist es aber nicht. Gebäudeschäden müssen, wenn sie gegen Feuerschäden bzw. Brandschäden versichert sind, von einem Versicherer reguliert werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht den Brand vorsätzlich selbst herbeigeführt hat. Wenn der Versicherungsnehmer den Brand selbst herbeigeführt hat spricht man von einer Eigenbrandstiftung. Wenn andere Personen als der Versicherungsnehmer den Brand herbeigeführt haben, dann spricht man nur von einer Brandstiftung. Versicherungen müssen Brandschäden regulieren, wenn andere Personen als der Versicherungsnehmer den Brand gelegt haben. Nur dann, wenn eine Eigenbrandstiftung vorliegt, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Zunächst versuchen Versicherer daher, Nachweise dafür zu finden, dass eine Brandstiftung vorliegt. Ist dies gelungen versuchen Sie, eine Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, um leistungsfrei zu werden. Nun aber weiter zum Fall)

So leicht kann es sich die Versicherung allerdings nicht machen, wie die Richter entschieden. Allein der Nachweis eines Motivs für eine Eigenbrandstiftung reicht bei Weitem nicht aus, die Leistung zu verweigern.

Unklare Brandursache?

Der Kläger betrieb auf seinem Grundstück eine Gaststätte. Eines Abends brach ein Feuer aus und verwandelte das Gebäude in eine Ruine. Die Staatsanwaltschaft verdächtigte den Kläger der vorsätzlichen (Eigen-)Brandstiftung und ermittelte gegen ihn. Ein Sachverständiger hielt eine Brandstiftung für sehr wahrscheinlich, konnte aber keinen eindeutigen Beweis dafür vorlegen. Die Staatsanwaltschaft musste ihre Ermittlungen daher einstellen.

Der Kläger verlangte anschließend von seiner Versicherung die Schadensregulierung. Diese weigerte sich mit der Begründung, der Kläger selbst habe den Brand vorsätzlich gelegt (Eigenbrandstiftung). Er habe ein Motiv gehabt und ihm sei die Brandstiftung „zuzutrauen“.

Die Klage des Versicherungsnehmers vor dem Landgericht Meiningen blieb erfolglos. Obwohl die Brandursache unsicher war, ging das Landgericht von einer vorsätzlichen Eigenbrandstiftung aus. Der Kläger forderte jedoch weiterhin die Schadensregulierung und legte Berufung ein. Nun hatte also das Thüringer Oberlandesgericht zu entscheiden.

Ein Motiv räumt nicht objektive Zweifel aus!

Das Oberlandesgericht gab dem Kläger recht und verurteilte die Versicherung zur Schadensregulierung.

Zwar hätte die Versicherung nicht zahlen müssen, wenn der Kläger das Feuer selbst gelegt haben sollte. Das konnte die Versicherung allerdings nicht nachweisen.

Der Sachverständige der Staatsanwaltschaft fand in der Ruine keine direkten Beweise für eine vorsätzliche Brandstiftung. Er konnte auch nicht alle anderen denkbaren Brandursachen ausschließen. Die Versicherung musste also zahlen.

Ihr half auch nicht, dass sie dem Kläger eventuell ein Motiv für eine vorsätzliche Brandstiftung hätte nachweisen können. Es stand schließlich nicht einmal fest, dass überhaupt eine Brandstiftung ursächlich für das Feuer war. Der Hinweis auf ein Motiv macht diesen Beweis nicht entbehrlich. Das Gericht weist zurecht darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer technischen Ursache davon unabhängig ist, ob der Versicherte ein Interesse an der Versicherungssumme hat.

Fazit:

Die Versicherung mag ein noch so starkes Motiv der Eigenbrandstiftung nachweisen – auf Brandstiftung kann sie sich deshalb nicht berufen. Sie muss zuerst beweisen, dass das Feuer tatsächlich absichtlich gelegt wurde (und damit einen technischen Defekt komplett ausschließen).

Mit anderen Worten:

Brandursache und Motiv sind zwei paar Schuhe. Das eine ersetzt das andere nicht. Der Nachweis der Brandstiftung gelingt im übrigen der Versicherung nur selten, wie dieser Fall aufs Neue zeigt.

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