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Die VN, eine in Berlin ansässige GmbH, klagte vor dem Landgericht Berlin gegen einen im Bezirk X. ansässigen Versicherer. Sie berief sich auf die neuen Bestimmungen des § 215 VVG. Demnach können VN an ihrem „Wohnsitz“ den Versicherer verklagen. Früher konnte man den VR auch an dem Sitz des Versicherungsvermittlers verklagen. Diese Vorschrift hat der neue § 215 VVG abgelöst. Das LG Berlin vertritt die Ansicht, dass § 215 VVG nur für natürliche Personen gilt und nicht für juristische Person wie eine GmbH. Auch wird diese Rechtsansicht in der Literatur vertreten. So sollen zum Beispiel auch Unternehmer, die als Einzelperson tätig sind, in ihrer Eigenschaft als Gewerbetreibende den jeweiligen Versicherer nicht an ihrem Wohnsitz verklagen können, sondern müssen am Sitz des VR die Klage einreichen.
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