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Kleinkind verursacht Schaden – Regress?

Urteil vom 24.07.2018 – OLG Düsseldorf, I – 4 U 15/18

Gebäudeversicherer müssen Leitungswasserschäden am Gebäude bezahlen. Bei vermietetem Wohnraum auch dann, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat. Ist der Schaden dann beseitigt und alle Handwerksunternehmen bezahlt, möchte der Gebäudeversicherer gerne, dass ihm ein anderer den Schaden erstattet. Im besten Fall der Mieter, wenn dieser den Schaden verursacht hat.

Grundsätzlich werden aber die Kosten für die Gebäudeversicherung mit der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgewälzt, so dass grundsätzlich bei normaler oder einfacher Fahrlässigkeit des Mieters ein Regress des Gebäudeversicherers ausgeschlossen ist. Anders nur dann, wenn der Mieter den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Dann besteht eine Regressmöglichkeit und der Mieter muss den Schaden dem Gebäudeversicherer erstatten. Dafür wiederum unterhält jeder Mieter eine Privathaftpflichtversicherung. Zumindest sollte jeder Mieter eine Privathaftpflichtversicherung unterhalten. Diese zahlt verursachte Schäden auch dann, wenn Versicherungsnehmer die Schäden grob fahrlässig verursachen. Nur bei Vorsatz zahlt die Privathaftpflichtversicherung nicht.

Was war passiert?

Das OLG Düsseldorf (I – 4 U 15/18) hatte nun den Fall zu entscheiden, bei dem ein dreieinhalb-jähriges Kind nach dem zu Bett bringen spät abends noch einmal auf die Toilette ging. Es warf dabei unverhältnismäßig viel Toilettenpapier in die Toilette, so dass diese verstopfte. Hinzu kam, dass der Toilettenspülknopf schwergängig war und manchmal einrastete, so dass ständig Wasser läuft. Beides kam hier zusammen, so dass ständig Wasser lief, die Toilettenspülung aber verstopft war, so dass das Wasser überlief und zwar in Mengen, dass es in der darunterliegenden Wohnung von der Decke tropfte. Erst dann fiel die Überschwemmung auf. Es entstand ein Sachschaden von rund 15.000 €.

Das dreieinhalb-jährige Kind selbst ist nicht deliktsfähig. Kinder haften nicht für Schäden, die sie anrichten. Allerdings haften die Eltern für die Schäden, die die Kinder angerichtet haben, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Nur wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, haften sie für Schäden, die die Kinder verursachen. Verletzen Eltern die Aufsichtspflicht nicht, haften sie auch nicht für die Schäden. Ob hier die Aufsichtspflicht verletzt wurde oder nicht entschied also über die Frage, ob der Gebäudeversicherer gegenüber der Mutter des Kleinkindes Regress nehmen durfte.

Mutter hat ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt

Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein dreieinhalb-jähriges Kind nicht ständig überwacht werden muss, also nicht im Schlafzimmer und auch nicht bei dem Gang zur Toilette. Die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt denn in einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Es sei ausreichend, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde.

Damit steht fest, dass die Gebäudeversicherung ihren Schaden nicht auf die Mieterin/Mutter abwälzen konnte, was auch gut so ist. Ein interessantes Urteil für alle Eltern kleiner Kinder.

(MW10/18)

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