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Kürzungsrecht des Versicherers nach Frostschaden (Leitungswasser)

Urteil vom 18.05.2010 – Landgericht Bonn, 10 O 372/09

Leitungswasserschaden wegen Frost: Bei unbenutztem Wohngebäude sind 50% Abzug durch den Versicherer richtig, Landgericht Bonn, Urteil vom 18.05.2010, AZ: 10 O 372/09.

Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungsnehmer (VN), obwohl sie ein Gebäude nicht benutzten, die Rohre nicht von Wasser entleeren oder nicht entleert halten. Bei Frost frieren die Leitungen ein, die Rohre platzen und es kommt bei Tau zu einem meist nicht unerheblichen Leitungswasserschaden. Früher haben in solchen Fällen die Versicherer (VR) die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit vollständig verweigert.

Unterlassen der Entleerung von Rohren stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar

Nach neuem Recht stellt das Unterlassen der Entleerung von Rohren eine grobe Fahrlässigkeit dar. Im vorliegenden Fall urteilte das LG Bonn, dass ein Kürzungsrecht von 50% nicht beanstandet werden kann. D. h. der VR zahlt nur 50% des tatsächlich angefallenen Schadens. Dem Versicherungsnehmer (VN) sei vorzuwerfen gewesen, die Leitungen nicht entleert gehalten zu haben. Er wäre verpflichtet gewesen, dies sicherzustellen. Gerade auch im Hinblick auf die Tätigkeit anderer Firmen auf der Baustelle (im Schadensfall und zu beurteilenden Gerichtsfall wurden zum Zeitpunkt des Schadens Bauarbeiten in dem Wohngebäude durchgeführt und Handwerker haben wohl das Wasser wieder aufgedreht!).

Je nach Fall kann ein höherer Abzug oder auch ein geringerer Abzug angemessen sein. Die Gerichte, hier das Landgericht, hat vorliegend die Verschuldensgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und gewichtet. Das entspricht einer so genannten „wertenden Betrachtung“. Entscheidend für die Höhe der Kürzung war das Maß der Pflichtverletzung bei der nicht genügenden Kontrolle, ob die Leitungen entleert sind oder nicht.

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