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Gebäudeversicherung: Notwendigkeit von Reparaturkosten

Urteil vom 05.11.2019 – AG Bernau, 10 C 243/18

Der Zweck einer Gebäudeversicherung besteht darin, nach einem Versicherungsfall die Wiederherstellung von Gebäudeschäden auf Kosten des Versicherers zu gewährleisten. Was im Einzelfall zu dieser Wiederherstellung des vorherigen Zustandes gehört, ist in vielen Fällen ein großer Streitpunkt zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

Problematisch ist der Umfang der Ersatzpflicht des Versicherers vor allem dann, wenn die bloße Beseitigung der Schadensstelle aus der Sicht des Versicherungsnehmers nicht ausreicht, um den früheren Zustand wiederherzustellen.

Sachverhalt

Einen solchen Fall hat das AG Bernau in seinem Urteil vom 05.11.2019 (Az.: 10 C 243/18) entschieden.

Hierbei drehte es sich um einen sturmbedingten Fassadenschaden. Es kam infolge eines im Sturm herabgestürzten Astes zu einer knapp 1 cm² (!) großen Beschädigung an der Fassade der Versicherungsnehmerin.

Diese war nun der Ansicht, dass nicht nur die Ausbesserung des beschädigten Teilbereichs, sondern eine Komplettsanierung der Fassade zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes notwendig sei. Sie wollte also das Streichen aller vier Hauswände vom Versicherer ersetzt sehen. Vor allem die mögliche Farbabweichung einer neu gestrichenen Wand zu den restlichen Wänden begründete nach ihrer Einschätzung diese Notwendigkeit auch.

Dies lehnte der Gebäudeversicherer ab.

Komplettsanierung, Wertminderung oder bloße Reparatur – eine einzelfallbezogene Wertungsfrage

Die Klägerin drang mit ihrem Begehren bei Gericht nicht durch.

Bei der Reparatur einer teilweise beschädigten Sache bemisst sich der Entschädigungsumfang des Gebäudeversicherers nach den Geboten der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer (voraussichtlich) investiert hätte. Vorstehend waren daher die Kosten für die Komplettsanierung von vier Hauswänden in Relation zu setzen zur möglichen optischen Beeinträchtigung von 1 cm² (!) Hausfassade nach deren Ausbesserung. Hier sah das Gericht den Mehraufwand sehr nachvollziehbar als unverhältnismäßig an. Ein möglicher Wertminderungsausgleich aufgrund einer Farbabweichung wurde indes nicht problematisiert.

Hinweise für die Praxis

Der Wunsch nach vollständiger Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und die damit einhergehenden Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. In jedem Fall bedarf es einer sehr sorgfältigen, anschaulichen und umfangreich begründeten Darstellung. Ggf. wäre ein Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen zu der Frage, ob der Versicherungsnehmer auf die Wiederherstellung oder einen Wertminderungsausgleich bestehen sollte. Im jedem Fall zeigt sich, dass sich pauschale Aussagen zum notwendigen Wiederherstellungsaufwand ebenso verbieten wie pauschale Aussagen zur Wertminderung. Dies unterliegt stets einer Einzelfallentscheidung, weshalb es am Versicherungsnehmer und seiner Prozessvertreter liegt, die Wertminderungs- und Ersatzansprüche sorgfältig zu begründen.

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