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Der Kläger (Versicherungsnehmer), war Eigentümer eines Einfamilienhauses, das umfassend versichert war, so auch für Schäden aufgrund eines Sturms. Im Jahr 2010 herrschte Sturm am Wohnort des Klägers mit Windstärke 8. Erst sechs Tage nach dem Sturm stürzte der Baum des Nachbarn auf das Gebäude des Klägers. Die Gebäudeversicherung sollte den Schaden bezahlen.
Klar ist, dass wenn der Baum sofort zum Zeitpunkt des Sturms auf das Haus gefallen wäre, wäre es ein klassischer Sturmschaden. Dieser wäre versichert und der Versicherer wäre verpflichtet, das Gebäude wieder so herzustellen, wie es vor dem Sturm war und zwar ohne Abzug „neu für alt“ (Neuwertversicherung).
Nachdem der Kläger den Schaden bei seinem Versicherer gemeldet hatte, lehnte diese aber die Regulierung des Sturmschadens ab. Der Grund sei, dass nicht während des Sturms der Baum umgefallen sei, sondern zu einem Zeitpunkt, an dem gar kein Sturm mehr herrschte. Es handele sich daher nicht um einen versicherten Sturmschaden. Deshalb würde die Verischerung nicht regulieren.
Bereits die erste Instanz als auch nun das OLG Hamm als zweite Instanz gaben dem Kläger recht. Auf eine Unmittelbarkeit käme es nicht an. Man müsse von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausgehen. Dieser versteht unter Sturmschäden, dass Schäden aufgrund eines Sturms versichert sind, unabhängig davon, wann diese eintreten. Auch ein zeitverzögert eingetretener Schaden, der seinen Grund ausschließlich im Sturm hat, stellt daher einen Versicherungsschaden dar, für den Versicherungsschutz besteht.
Nicht entscheidend sei daher, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen wurden. Solange keine weitere Ursache für das Umstürzen des Baumes (oder das Werfen von Gegenständen) gesetzt werde, bliebe es beim versicherten Ereignis. Das OLG Hamm verwies hierbei insbesondere auch noch auf eine weitere Entscheidung des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2006,28 ff.).
Versicherungsnehmer einer (Wohn-) Gebäudeversicherung sollten aus dieser Entscheidung folgendes mitnehmen:
Entscheidend für die Haftung des Versicherers bei einem Sturmschaden ist die Frage, ob der Sturm die entscheidende und letzte Ursache für den Schaden gesetzt hat und nicht, ob der Schaden unmittelbar eingetreten ist. Auch eine zeitliche Verzögerung befreit daher den Versicherer nicht von seiner Leistungsverpflichtung aus der Gebäudeversicherung, solange kein weiteres Ereignis dazwischentritt.
Max Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht
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