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Der Gebäudeversicherer muss auch dann einen Brandschaden ersetzen, wenn er überzeugt davon ist, dass der Versicherungsnehmer sein Haus selbst angezündet habe, er dies aber nicht beweisen kann.
In dem von dem Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand fest, dass irgendwer das Haus des Versicherungsnehmers angezündet hat. Der Versicherer war überzeugt, dass der Versicherungsnehmer das Haus selbst angesteckt hat. Der Versicherungsnehmer bestritt dies. Der Versicherer musste also „nur noch“ beweisen, dass der Versicherungsnehmer selbst für den Brand verantwortlich war. Dies versuchte der Versicherer, indem er seinen Versicherungsnehmer in ein sehr schlechtes Licht stellte. Er unterstellte seinem Versicherungsnehmer, finanzielle Motive für die Brandstiftung gehabt zu haben, weil er mit verschiedenen Unternehmen Pleite gegangen sei.
Dies ließ das Gericht nicht gelten. Allein die Beteiligung des Versicherungsnehmers an wirtschaftlich nicht erfolgreichen Unternehmen sage nichts über dessen finanzielle Leistungsfähigkeit im Übrigen aus. Auch dass das abgebrannte Haus in einer „wüsten Gegend“ gestanden habe, und dass der geplante Umbau über Kredite hat finanziert werden sollen, waren dem Gericht kein Motiv dafür, dass der Versicherungsnehmer sein Haus selbst angezündet haben soll. Die Kreditfinanzierung von Bauvorhaben, so hat das Gericht extra herausgehoben, sei nichts Besonderes. Dies sei vielmehr der Regelfall. Außerdem habe der Versicherungsnehmer mit der Sanierung offensichtlich deshalb noch nicht begonnen, weil der Versicherer ihm die Versicherungssumme bisher vorenthalte. Das Gericht war von den Behauptungen des Versicherers insgesamt nicht überzeugt. Der Versicherer verlor den Prozess und musste den Schaden des Versicherungsnehmers bezahlen.
Es hat sich für den Versicherungsnehmer also gelohnt, sich gegen die Unterstellungen des Versicherers mit Hilfe seiner Anwälte zu wehren. Nun kann der Versicherungsnehmer mit der Versicherungsleistung sein Haus wieder aufbauen – allen Unterstellungen des Versicherers zum Trotz!
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