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Was bedeutet Unfall in der Unfallversicherung?

Der Gesetzgeber hat den Unfallbegriff genau definiert. Trotzdem gibt es immer wieder Streit darüber, ob ein Unfall vorliegt oder ob die Gesundheitsbeschädigung durch eine Krankheit hervorgerufen wurde.

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Wann liegt ein Unfall vor?

Ein Unfall liegt nach § 178 Abs. 2 S.1 VVG vor:

(2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Der Gesetzgeber hat den Unfallbegriff genau definiert. Trotzdem gibt es immer wieder Streit darüber, ob ein Unfall vorliegt oder ob die Gesundheitsbeschädigung durch eine Krankheit hervorgerufen wurde.

Ist es ein Unfall, wenn man normal läuft oder joggt und plötzlich die Achillessehne reißt? Versicherer sehen das nicht so und leisten i. d. R. nicht (es fehlt an dem Merkmal „von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis“).

Wer einen Herzinfarkt erleidet und deshalb die Treppe runterfällt und stirbt, hat i. d. R. keinen Versicherungsschutz über die Unfallversicherung. Wer aber erst die Treppe hinunterfällt und dadurch einen Herzinfarkt erleidet, der hat einen Anspruch aus der Unfallversicherung. Aber was war zuerst da: der Herzinfarkt oder der Treppensturz? Nachweispflichtig dafür, dass erst der Treppensturz erfolgte ist der (dann tote) Versicherungsnehmer. Durch eine Obduktion kann meist nicht geklärt werden, ob erst der Herzinfarkt oder der Hirnschlag erfolgte und danach der Sturz oder andersherum. Eines ist klar: Bei einem Herzinfarkt fällt in der Regel jeder um, aber nicht jeder, der umfällt, erleidet einen Herzinfarkt.

Unfall durch erhöhte Kraftanstrengung

Meist gilt es auch als Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

Sonstige Einschlüsse in die Unfallversicherung

In besonderen Bedingungen sind noch weitere Ereignisse als Unfall anerkannt. Diese besonderen Bedingungen kosten meistens einen zusätzlichen Beitrag. Versichert werden als Unfall kann z. B. durch einen Zeckenbiss übertragene Infektionen.

Gleiches gilt für Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen, Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen, Vergiftung durch Einatmung schädlicher Stoffe, Vergiftungen durch Einnahme schädlicher Stoffe, tauchtypische Gesundheitsschäden, ertrinken, ersticken, erfrieren und unfreiwilliger Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug, Sonnenbrand oder Sonnenstich, Infektionen, Schutzimpfungen, Blutvergiftung und Wundinfektionen, allergische Reaktionen, nicht oder falsch verabreichte Medikamente infolge Entführung/Geiselnahme, Bewusstseinsstörungen.

Sind die eben genannten Ereignisse nicht durch besondere Vereinbarung im Versicherungsvertrag eingeschlossen werden keine Leistungen fällig, wenn eine Invalidität verbleibt, da dann meist kein Unfall im Sinne der oben genannten Definition vorliegt.

Ausschluss der Leistung trotz eines Unfalls

Dann gibt es Fälle, die ganz klar einen Unfall darstellen nach der oben genannten gesetzlichen Definition der Versicherer aber trotzdem nicht leisten will.

Wer als Fallschirmspringer abstürzt und sich schwer verletzt erleidet unzweifelhaft einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Wer Motocross Rennen fährt und stürzt und sich verletzt erleidet ebenfalls einen Unfall. Problematisch sind deshalb die Ausschlüsse. Für Fallschirmspringer bestehen regelmäßig Ausschlüsse, gleiches gilt für Rennen oder Vorbereitungsfahrten/Übungsfahrten für Rennen, die auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ausgerichtet sind. Wer solche Unfallereignisse mit versichern will, braucht besondere Versicherungen, die diese Ausschlüsse nicht enthalten.

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