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Itzehoer zahlt € 13.500,- und Anwaltskosten – Ein Aufsitzrasenmäher ist tatsächlich auch ein Rasenmäher.

Kanzleifall vom 30.06.2021

Stellen Sie sich einen Rasenmäher vor. Was sehen Sie? Einen rustikalen Handrasenmäher, einen lauten Mäher mit Benzinmotor oder einen leisen mit Elektromotor. Etwa einen modernen Mähroboter? Wahrscheinlich hat jeder zunächst eine eigene Vorstellung davon, was ein Rasenmäher ist oder sein soll. Der Duden definiert den Begriff Rasenmäher als: „Mähmaschine für Rasenflächen“. Für unseren Mandanten hatte diese Frage eine besondere Bedeutung gewonnen. Für ihn war ein Rasenmäher nämlich sein Aufsitzrasenmäher mit 20 PS und Zwischenachsmähwerk. Eine circa zwei fußballfeldgroße Rasenfläche hinter dem Haus mäht sich nicht von allein.

Dann kam der Einbruch. Dreiste Diebe stahlen den Aufsitzrasenmäher aus der verschlossenen Garage.

Versicherer lehnte ab – Mähtraktor sei kein Rasenmäher

Obwohl unser Mandant bei der Itzehoer Versicherung eine Hausratversicherung unterhielt und natürlich immer pünktlich seine Beiträge zahlte, lehnte die Versicherung die Entschädigung, man möchte nicht sagen reflexartig, ab. Weil der Aufsitzrasenmäher (natürlich) kein Rasenmäher im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Denn es handele sich um einen „Mähtraktor“. Viel größer, kräftiger und vor allem teurer als ein „normaler“ Rasenmäher. Ausschließlich „nicht selbstfahrende Rasenmäher“ (also nur die zum Schieben) seien versichert. So einfach deutet ein Versicherer die eigenen Klauseln im Zweifelsfall gegen seine Kunden um. Anspruch erfolgreich abgewehrt. Dabei stand in den eigenen Versicherungsbedingungen ganz ausdrücklich, dass selbst Rasenmäher die als Kraftfahrzeuge gelten, versichert sein sollen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer konnte also erwarten, dass auch selbstfahrende Rasenmäher mitversichert sind.

Besonders pikant: Der Versicherer stellte außerdem umfangreiche Ermittlungen zum Zeitwert des Rasenmähers an. Dabei ist die Hausratversicherung eine Neuwertversicherung. Das weiß die Itzehoer auch ganz genau. So schreibt sie auf ihrer Webseite, ein echter Vorteil der Hausratversicherung sei: „Neuwertentschädigung: Ersetzt wird Ihnen der Betrag, der für die Neuanschaffung nötig ist.“ Trotzdem wollte die Itzehoer, wenn überhaupt nur, einen „Anschaffungspreis“ von € 3.319,- zahlen.

Nachdem unser Mandant bereits außergerichtlich viel Vorarbeit geleistet und den Versicherer zutreffend auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen hatte, weigerte man sich bei der Itzehoer immer noch einzusehen, dass ein Aufsitzrasenmäher eben auch ein Rasenmäher ist. Diese Haltung hielt die Itzehoer während des Rechtsstreits aufrecht.

Vergleichsbereitschaft plötzlich sehr hoch

Als das Landgericht Kiel (Aktenzeichen 5 O 184/20) dann ganz leise Zweifel daran äußerte, ob nicht doch auch ein Aufsitzrasenmäher ein Rasenmäher im Sinne der Versicherungsbedingungen sein könnte, war die Vergleichsbereitschaft plötzlich extrem hoch. Unser Mandant wollte dann die Sache auf sich beruhen lassen und akzeptierte € 13.500,00 im Wege eines Vergleichs nebst Teilen der Anwaltskosten. Doppelt unsinnig von der Itzehoer. Den anderen Teil der Kosten bezahlt nämlich der Rechtsschutzversicherer – ebenfalls die Itzehoer. Also erst die Entschädigung ablehnen. Maximalen Reputationsverlust beim eigenen Kunden erzeugen, sich dann verklagen lassen, dann einknicken.

Hausratversicherungen sind übrigens in fantastisches Geschäft für die Versicherungswirtschaft. Nur knapp 50 Prozent der Beitragseinnahmen werden tatsächlich wieder an die Kunden ausgezahlt (Quelle: https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/hausratversicherungen-das-geschaeft-mit-der-angst-a-1210746.html). Da lohnt sich der Vergleich und der Wechsel schon vor dem Schadenfall. Besonders, wenn den eigenen Kunden im Schadenfall so viel Wertschätzung entgegengebracht wird.

Sind Sie betroffen von einem Hausratschaden (Einbruch, Diebstahl, Wasserschaden, Feuer in der Wohnung)? Dann helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenfreien Ersteinschätzung.

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